HebG

Hebammengesetz

Gesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen

Vom 22.11.2019

Zuletzt geändert am 12.12.2023

§ 77a

Übergangsvorschrift für die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen

(1) Die Entscheidung über einen Antrag auf Anerkennung einer außerhalb dieses Gesetzes erworbenen Berufsqualifikation kann bis zum 31. Dezember 2024 auf der Grundlage der Vorschriften des Hebammengesetzes in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung getroffen werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Entscheidungen über einen Antrag auf Anerkennung einer Berufsqualifikation, soweit die Berufsqualifikation nach Teil 4 Abschnitt 2 dieses Gesetzes die Voraussetzungen für die automatische Anerkennung erfüllt.