HebG

Hebammengesetz

Gesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen

Vom 22.11.2019

Zuletzt geändert am 12.12.2023

§ 66

Warnmitteilung durch die zuständige Behörde

(1) Die zuständige Behörde eines Landes übermittelt den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, der anderen Vertragsstaaten und der anderen gleichgestellten Staaten eine Warnmitteilung, wenn eine der folgenden Entscheidungen getroffen worden ist:

1. der Widerruf, die Rücknahme oder die Anordnung des Ruhens der Erlaubnis, sofern sie sofort vollziehbar oder unanfechtbar sind,
2. das durch unanfechtbare gerichtliche Entscheidung getroffene Verbot der Ausübung des Hebammenberufs oder
3. das durch gerichtliche Entscheidung getroffene vorläufige Berufsverbot.

(2) Die Warnmitteilung enthält folgende Angaben:

1. die zur Identifizierung der betroffenen Person erforderlichen Angaben, insbesondere Name, Vorname, Geburtsdatum und Geburtsort,
2. den Beruf der betroffenen Person,
3. Angaben über die Behörde oder das Gericht, die oder das die Entscheidung getroffen hat,
4. den Umfang der Entscheidung und
5. den Zeitraum, in dem die Entscheidung gilt.

(3) Die Warnmitteilung erfolgt unverzüglich, spätestens jedoch drei Tage

1. nach Eintritt der Unanfechtbarkeit einer Entscheidung nach Absatz 1 Nummer 1 oder 2 oder
2. nach Bekanntgabe einer Entscheidung nach Absatz 1 Nummer 3.

(4) Für die Warnmitteilung ist das Binnenmarkt-Informationssystem zu verwenden, das eingerichtet worden ist durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung“) (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1).

(5) 1Gleichzeitig mit der Warnmitteilung unterrichtet die Behörde, die die Warnmitteilung getätigt hat, die betroffene Person schriftlich über die Warnmitteilung und deren Inhalt. 2Der Unterrichtung hat sie eine Rechtsbehelfsbelehrung beizufügen. 3Wird ein Rechtsbehelf gegen die Warnmitteilung eingelegt, ergänzt die Behörde, die die Warnmitteilung getätigt hat, die Warnmitteilung um einen entsprechenden Hinweis.