Gesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen
Vom 22.11.2019
Zuletzt geändert am 12.12.2023
(1) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich
(2) Im Übrigen bleiben die dem § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechenden landesgesetzlichen Vorschriften unberührt.