Gesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen
Vom 22.11.2019
Zuletzt geändert am 12.12.2023
(1) Während der Probezeit kann das Vertragsverhältnis von jedem Vertragspartner jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
(2) Außerhalb der Probezeit kann das Vertragsverhältnis nur gekündigt werden