HebG

Hebammengesetz

Gesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen

Vom 22.11.2019

Zuletzt geändert am 12.12.2023

Abschnitt 2
Vertrag zur akademischen Hebammenausbildung

§ 27

Vertrag zur akademischen Hebammenausbildung; Schriftformerfordernis

(1) Zwischen dem Inhaber oder Träger der verantwortlichen Praxiseinrichtung und der studierenden Person ist ein Vertrag zur akademischen Hebammenausbildung nach den Vorschriften dieses Abschnitts zu schließen.

(2) 1Der Abschluss und jedes Rechtsgeschäft zur Änderung des Vertrages zur akademischen Hebammenausbildung bedürfen der Schriftform. 2Die schriftliche Form kann nicht durch die elektronische Form ersetzt werden.