HebG

Hebammengesetz

Gesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen

Vom 22.11.2019

Zuletzt geändert am 12.12.2023

§ 30

Vertragsschluss bei Minderjährigen

1Der Vertrag zur akademischen Hebammenausbildung ist bei Minderjährigen gemeinsam von dem Minderjährigen und deren gesetzlichen Vertretern zu schließen. 2Eine Vertragsurkunde ist der studierenden Person und deren gesetzlichen Vertretern auszuhändigen.