HebG

Hebammengesetz

Gesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen

Vom 22.11.2019

Zuletzt geändert am 12.12.2023

§ 31

Anwendbares Recht

Auf den Vertrag zur akademischen Hebammenausbildung sind, soweit sich aus seinem Wesen und Zweck sowie aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, die für Arbeitsverhältnisse geltenden Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze anzuwenden.