Gesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen
Vom 22.11.2019
Zuletzt geändert am 12.12.2023
(1) Die hochschulische Prüfung umfasst die staatliche Prüfung, deren Bestehen Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis nach § 5 ist.
(2) Mit der staatlichen Prüfung wird überprüft, ob die studierende Person das Studienziel erreicht hat.