Gesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen
Vom
22.11.2019
Zuletzt geändert am
22.7.2026
§ 35
Überstunden
1Eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche oder wöchentliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist nur ausnahmsweise zulässig.
2Sie ist gesondert zu vergüten oder in Freizeit auszugleichen.