Gesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen
Vom 22.11.2019
Zuletzt geändert am 12.12.2023
(1) Die ersten sechs Monate ab Beginn des Studiums sind die Probezeit.
(2) Die Dauer der Probezeit kann davon abweichen, sofern sich aus tarifvertraglichen Regelungen eine andere Dauer ergibt.