§ 33
Pflichten der Studierenden
(1)
Die studierende Person hat sich zu bemühen, die in § 9 genannten Kompetenzen zu erwerben, die erforderlich sind, um das Studienziel zu erreichen.
(2)
Die studierende Person ist insbesondere verpflichtet,
1. an den vorgeschriebenen anwesenheitspflichtigen hochschulischen Lehrveranstaltungen teilzunehmen,
2. die ihr im Rahmen des berufspraktischen Teils des Studiums übertragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen,
3. einen Nachweis über die Tätigkeitsschwerpunkte des berufspraktischen Studienteils zu führen,
4. die für die Beschäftigten in den Einrichtungen und für freiberufliche Hebammen nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 geltenden Bestimmungen über die Schweigepflicht einzuhalten und über Betriebsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren und
5. die Rechte der zu betreuenden Frauen und Familien zu achten.