HebG

Hebammengesetz

Gesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen

Vom 22.11.2019

Zuletzt geändert am 12.12.2023

§ 58

Eignungsprüfung oder Anpassungslehrgang

(1) Die antragstellende Person hat als Anpassungsmaßnahme eine Eignungsprüfung, die sich auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede erstreckt, oder einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang zu absolvieren, wenn sie

1. einen Ausbildungsnachweis vorlegt, der
a) in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat erworben worden ist und
b) eine Berufsqualifikation nachweist, die nicht automatisch anerkannt wird,
2. einen Ausbildungsnachweis für eine Spezialisierung vorlegt, der
a) in einem Mitgliedstaat, in einem Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat erworben worden ist und
b) nach einer Ausbildung zum Erwerb einer der in Anhang V Nummer 5.2.2 der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten Bezeichnungen ausschließlich zum Zwecke der Anerkennung der betreffenden Spezialisierung erworben worden ist,
3. einen Ausbildungsnachweis vorlegt,
a) der in einem Drittstaat, der kein gleichgestellter Staat ist, erworben worden ist,
b) der bereits in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat anerkannt worden ist, und
c) dem eine Bescheinigung beigefügt ist, dass die antragstellende Person im Hoheitsgebiet des den Ausbildungsnachweis anerkennenden Staates drei Jahre als Hebamme tätig war,
4. Ausbildungsnachweise oder eine Gesamtheit von Ausbildungsnachweisen vorlegt, die
a) von einer zuständigen Behörde in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat ausgestellt worden sind,
b) den erfolgreichen Abschluss einer in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat auf Vollzeitbasis oder Teilzeitbasis im Rahmen formaler oder nichtformaler Ausbildungsprogramme erworbenen Ausbildung bescheinigen und
c) von diesem Staat als gleichwertig anerkannt werden und in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung des Hebammenberufs dieselben Rechte verleihen oder auf die Ausübung des Hebammenberufs vorbereiten, oder
5. Ausbildungsnachweise oder eine Gesamtheit von Ausbildungsnachweisen vorlegt, die
a) von einer zuständigen Behörde in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat ausgestellt worden sind,
b) den erfolgreichen Abschluss einer in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat auf Vollzeitbasis oder Teilzeitbasis im Rahmen formaler oder nichtformaler Ausbildungsprogramme erworbenen Ausbildung bescheinigen und
c) zwar nicht den Erfordernissen der Rechts- oder Verwaltungsvorschriften des Herkunftsstaates für die Aufnahme oder Ausübung des Hebammenberufs entsprechen, jedoch erworbene Rechte gemäß diesen Vorschriften verleihen.

(2) Legt die antragstellende Person

1. einen Ausbildungsnachweis vor, der dem in Artikel 11 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG genannten Niveau entspricht, hat sie den Anpassungslehrgang und die Eignungsprüfung zu absolvieren,
2. einen Ausbildungsnachweis vor, der dem in Artikel 11 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG genannten Niveau entspricht, hat sie die Eignungsprüfung zu absolvieren, oder
3. einen Ausbildungsnachweis vor, der dem in Artikel 11 Buchstabe c, d oder e der Richtlinie 2005/36/EG genannten Niveau entspricht, so kann die antragstellende Person zwischen der Eignungsprüfung und der Teilnahme an einem Anpassungslehrgang wählen.