(1) Wer beabsichtigt, als dienstleistungserbringende Person im Geltungsbereich dieses Gesetzes den Hebammenberuf auszuüben, ist verpflichtet, dies der in Deutschland zuständigen Behörde vor Dienstleistungserbringung schriftlich zu melden.
(2) Bei der erstmaligen Meldung hat die dienstleistungserbringende Person folgende Dokumente vorzulegen:
(3) Auf Verlangen der zuständigen Behörde hat die dienstleistungserbringende Person zudem Auskunft über einen bestehenden Versicherungsschutz im Rahmen einer Berufshaftpflicht zu erteilen und erforderlichenfalls geeignete Nachweise vorzulegen.
(4) Beabsichtigt die dienstleistungserbringende Person nach Ablauf eines Jahres nach der letzten Meldung erneut, vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu erbringen, ist die Meldung zu erneuern.
(5) Erbringt die dienstleistungserbringende Person in einem Dringlichkeitsfall oder in einem Notfall die Dienstleistung, ohne dass es ihr vorher möglich ist, dies der zuständigen Behörde rechtzeitig zu melden, so hat sie die Meldung unverzüglich nach der Dienstleistungserbringung nachzuholen.