HebG

Hebammengesetz

Gesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen

Vom 22.11.2019

Zuletzt geändert am 12.12.2023

Teil 4
Anerkennung von Berufsqualifikationen
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 43

Erlaubnis für Personen mit einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes absolvierten Ausbildung

(1) Beantragt eine Person, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes eine Ausbildung absolviert hat, eine Erlaubnis nach § 5, ist die Voraussetzung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 nach den Maßgaben dieses Teils vor den Voraussetzungen nach § 5 Absatz 2 Nummer 2 bis 4 zu prüfen.

(2) Eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworbene Berufsqualifikation erfüllt die Voraussetzungen nach § 5 Absatz 2 Nummer 1, wenn diese Berufsqualifikation

1. nach Abschnitt 2 dieses Teils automatisch anerkannt wird oder
2. nach Abschnitt 3 dieses Teils anerkannt wird.