(1) Hochschulen können bis zum 31. Dezember 2030 die praktischen Lehrveranstaltungen des Studiums und die Praxisbegleitung von Hebammenschulen durchführen lassen.
(2) 1Die Hochschule schließt über die Zusammenarbeit nach Absatz 1 eine Kooperationsvereinbarung mit der Hebammenschule. 2Die Hochschule trägt die Verantwortung dafür, dass das Studienziel gemäß § 9 erreicht wird.