MwStRL

Mehrwertsteuer-Richtlinie

Richtlinie (EU) 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem

Vom 28.11.2006 (ABl. L 347, 11.12.2006, S. 1)

Zuletzt geändert am 16.1.2019 (ABl. L 329, 27.12.2018, S. 53)

Geltungsbereich: Europa (EU)

TITEL I
ZIELSETZUNG UND ANWENDUNGSBEREICH
Art. 1
TITEL II
RÄUMLICHER ANWENDUNGSBEREICH
Art. 5
TITEL III
STEUERPFLICHTIGER
Art. 9
TITEL IV
STEUERBARER UMSATZ
Kapitel 1
Lieferung von Gegenständen
Art. 14
Kapitel 2
Innergemeinschaftlicher Erwerb von Gegenständen
Art. 20
Kapitel 3
Dienstleistungen
Art. 24
Kapitel 4
Einfuhr von Gegenständen
Art. 30
Kapitel 5
Gemeinsame Bestimmungen zu den Kapiteln 1 und 3
Art. 30a
TITEL V
ORT DES STEUERBAREN UMSATZES
Kapitel 1
Ort der Lieferung von Gegenständen
Abschnitt 1
Lieferung von Gegenständen ohne Beförderung
Art. 31
Abschnitt 2
Lieferung von Gegenständen mit Beförderung
Art. 32
Abschnitt 3
Lieferung von Gegenständen an Bord eines Schiffes, eines Flugzeugs oder in einer Eisenbahn
Art. 37
Abschnitt 4
Lieferung von Gas über ein Erdgasnetz, von Elektrizität und von Wärme oder Kälte über Wärme- und Kältenetze
Art. 38
Kapitel 2
Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs von Gegenständen
Art. 40
Kapitel 3
Ort der Dienstleistung
Abschnitt 1
Begriffsbestimmungen
Art. 43
Abschnitt 2
Allgemeine Bestimmungen
Art. 44
Abschnitt 3
Besondere Bestimmungen
Unterabschnitt 1
Von Vermittlern erbrachte Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige
Art. 46
Unterabschnitt 2
Dienstleistungen im Zusammenhang mit Grundstücken
Art. 47
Unterabschnitt 3
Beförderungsleistungen
Art. 48
Unterabschnitt 4
Dienstleistungen auf dem Gebiet der Kultur, der Künste, des Sports, der Wissenschaft, des Unterrichts, der Unterhaltung und ähnliche Veranstaltungen, Nebentätigkeiten zur Beförderung, Begutachtung von beweglichen Gegenständen und Arbeiten an solchen Gegenständen
Art. 53
Unterabschnitt 5
Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen
Art. 55
Unterabschnitt 6
Vermietung von Beförderungsmitteln
Art. 56
Unterabschnitt 7
Für den Verbrauch bestimmte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen an Bord eines Schiffes, eines Flugzeugs oder in der Eisenbahn
Art. 57
Unterabschnitt 8
Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und elektronisch erbrachte Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige
Art. 58
Unterabschnitt 9
Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige außerhalb der Gemeinschaft
Art. 59
Unterabschnitt 10
Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Nichtbesteuerung
Art. 59a
Kapitel 4
Ort der Einfuhr von Gegenständen
Art. 60
TITEL VI
STEUERTATBESTAND UND STEUERANSPRUCH
Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen
Art. 62
Kapitel 2
Lieferung von Gegenständen und Dienstleistungen
Art. 63
Kapitel 3
Innergemeinschaftlicher Erwerb von Gegenständen
Art. 68
Kapitel 4
Einfuhr von Gegenständen
Art. 70
TITEL VII
STEUERBEMESSUNGSGRUNDLAGE
Kapitel 1
Begriffsbestimmung
Art. 72
Kapitel 2
Lieferung von Gegenständen und Dienstleistungen
Art. 73
Kapitel 3
Innergemeinschaftlicher Erwerb von Gegenständen
Art. 83
Kapitel 4
Einfuhr von Gegenständen
Art. 85
Kapitel 5
Verschiedene Bestimmungen
Art. 90
TITEL VIII
STEUERSÄTZE
Kapitel 1
Anwendung der Steuersätze
Art. 93
Kapitel 2
Struktur und Höhe der Steuersätze
Abschnitt 1
Normalsatz
Art. 96
Abschnitt 2
Ermäßigte Steuersätze
Art. 98
Abschnitt 3
Besondere Bestimmungen
Art. 102
Kapitel 3
Befristete Bestimmungen für bestimmte arbeitsintensive Dienstleistungen
Art. 106
Kapitel 4
Bis zur Einführung der endgültigen Mehrwertsteuerregelung geltende besondere Bestimmungen
Art. 109
Kapitel 5
Befristete Bestimmungen
Art. 123
TITEL IX
STEUERBEFREIUNGEN
Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen
Art. 131
Kapitel 2
Steuerbefreiungen für bestimmte, dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten
Art. 132
Kapitel 3
Steuerbefreiungen für andere Tätigkeiten
Art. 135
Kapitel 4
Steuerbefreiungen bei innergemeinschaftlichen Umsätzen
Abschnitt 1
Steuerbefreiungen bei der Lieferung von Gegenständen
Art. 138
Abschnitt 2
Steuerbefreiungen beim innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen
Art. 140
Abschnitt 3
Steuerbefreiungen für bestimmte Beförderungsleistungen
Art. 142
Kapitel 5
Steuerbefreiungen bei der Einfuhr
Art. 143
Kapitel 6
Steuerbefreiungen bei der Ausfuhr
Art. 146
Kapitel 7
Steuerbefreiungen bei grenzüberschreitenden Beförderungen
Art. 148
Kapitel 8
Steuerbefreiungen bei bestimmten, Ausfuhren gleichgestellten Umsätzen
Art. 151
Kapitel 9
Steuerbefreiungen für Dienstleistungen von Vermittlern
Art. 153
Kapitel 10
Steuerbefreiungen beim grenzüberschreitenden Warenverkehr
Abschnitt 1
Zolllager, andere Lager als Zolllager sowie gleichartige Regelungen
Art. 154
Abschnitt 2
Steuerbefreiung von Umsätzen im Hinblick auf eine Ausfuhr und im Rahmen des Handels zwischen den Mitgliedstaaten
Art. 164
Abschnitt 3
Gemeinsame Bestimmungen für die Abschnitte 1 und 2
Art. 166
TITEL X
VORSTEUERABZUG
Kapitel 1
Entstehung und Umfang des Rechts auf Vorsteuerabzug
Art. 167
Kapitel 2
Pro-rata-Satz des Vorsteuerabzugs
Art. 173
Kapitel 3
Einschränkungen des Rechts auf Vorsteuerabzug
Art. 176
Kapitel 4
Einzelheiten der Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug
Art. 178
Kapitel 5
Berichtigung des Vorsteuerabzugs
Art. 184
TITEL XI
PFLICHTEN DER STEUERPFLICHTIGEN UND BESTIMMTER NICHTSTEUERPFLICHTIGER PERSONEN
Kapitel 1
Zahlungspflicht
Abschnitt 1
Steuerschuldner gegenüber dem Fiskus
Art. 192a
Abschnitt 2
Einzelheiten der Entrichtung
Art. 206
Kapitel 2
Identifikation
Art. 213
Kapitel 3
Erteilung von Rechnungen
Abschnitt 1
Begriffsbestimmung
Art. 217
Abschnitt 2
Definition der Rechnung
Art. 218
Abschnitt 3
Ausstellung der Rechnung
Art. 219a
Abschnitt 4
Rechnungsangaben
Art. 226
Abschnitt 5
Rechnungen auf Papier und elektronische Rechnungen
Art. 232
Abschnitt 6
Vereinfachungsmaßnahmen
Art. 238
Kapitel 4
Aufzeichnungen
Abschnitt 1
Begriffsbestimmung
Art. 241
Abschnitt 2
Allgemeine Pflichten
Art. 242
Abschnitt 3
Pflichten in Bezug auf die Aufbewahrung aller Rechnungen
Art. 244
Abschnitt 4
Recht auf Zugriff auf in einem anderen Mitgliedstaat elektronisch aufbewahrte Rechnungen
Art. 248a
Kapitel 5
Erklärungspflichten
Art. 250
Kapitel 6
Zusammenfassende Meldung
Art. 262
Kapitel 7
Verschiedenes
Art. 272
Kapitel 8
Pflichten bei bestimmten Einfuhr- und Ausfuhrumsätzen
Abschnitt 1
Einfuhrumsätze
Art. 274
Abschnitt 2
Ausfuhrumsätze
Art. 278
TITEL XII
SONDERREGELUNGEN
Kapitel 1
Sonderregelung für Kleinunternehmen
Abschnitt 1
Vereinfachte Modalitäten für die Besteuerung und die Steuererhebung
Art. 281
Abschnitt 2
Steuerbefreiungen und degressive Steuerermäßigungen
Art. 282
Abschnitt 3
Bericht und Überprüfung
Art. 293
Kapitel 2
Gemeinsame Pauschalregelung für landwirtschaftliche Erzeuger
Art. 295
Kapitel 3
Sonderregelung für Reisebüros
Art. 306
Kapitel 4
Sonderregelungen für Gebrauchtgegenstände, Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten
Abschnitt 1
Begriffsbestimmungen
Art. 311
Abschnitt 2
Sonderregelung für steuerpflichtige Wiederverkäufer
Unterabschnitt 1
Differenzbesteuerung
Art. 312
Unterabschnitt 2
Übergangsregelung für Gebrauchtfahrzeuge
Art. 326
Abschnitt 3
Sonderregelung für öffentliche Versteigerungen
Art. 333
Abschnitt 4
Verhütung von Wettbewerbsverzerrungen und Steuerbetrug
Art. 342
Kapitel 5
Sonderregelung für Anlagegold
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
Art. 344
Abschnitt 2
Steuerbefreiung
Art. 346
Abschnitt 3
Besteuerungswahlrecht
Art. 348
Abschnitt 4
Umsätze auf einem geregelten Goldmarkt
Art. 352
Abschnitt 5
Besondere Rechte und Pflichten von Händlern mit Anlagegold
Art. 354
Kapitel 6
Sonderregelungen für nicht ansässige Steuerpflichtige, die Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder elektronische Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige erbringen
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
Art. 357
Abschnitt 2
Sonderregelung für von nicht in der Gemeinschaft ansässigen Steuerpflichtigen erbrachte Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder elektronische Dienstleistungen
Art. 358a
TITEL XIII
AUSNAHMEN
Kapitel 1
Bis zur Annahme einer endgültigen Regelung geltende Ausnahmen
Abschnitt 1
Ausnahmen für Staaten, die am 1. Januar 1978 Mitglied der Gemeinschaft waren
Art. 370
Abschnitt 2
Ausnahmen für Staaten, die der Gemeinschaft nach dem 1. Januar 1978 beigetreten sind
Art. 375
Abschnitt 3
Gemeinsame Bestimmungen zu den Abschnitten 1 und 2
Art. 391
Kapitel 2
Im Wege einer Ermächtigung genehmigte Ausnahmen
Abschnitt 1
Maßnahmen zur Vereinfachung und zur Verhinderung der Steuerhinterziehung und -umgehung
Art. 394
Abschnitt 2
Internationale Übereinkommen
Art. 396
TITEL XIV
VERSCHIEDENES
Kapitel 1
Durchführungsmaßnahmen
Art. 397
Kapitel 2
Mehrwertsteuerausschuss
Art. 398
Kapitel 3
Umrechnungskurs
Art. 399
Kapitel 4
Andere Steuern, Abgaben und Gebühren
Art. 401
TITEL XV
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Kapitel 1
Übergangsregelung für die Besteuerung des Handelsverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten
Art. 402
Kapitel 2
Übergangsbestimmungen im Rahmen der Beitritte zur Europäischen Union
Art. 405
Kapitel 2a
Übergangsmaßnahmen für die Anwendung neuer Rechtsvorschriften
Art. 410a
Kapitel 3
Umsetzung und Inkrafttreten
Art. 411

Art. 130

Die Slowakei darf einen ermäßigten Satz von nicht weniger als 5 % auf folgende Umsätze beibehalten:

a) Bauleistungen für Wohngebäude in einem nicht sozialpolitischen Kontext, ausgenommen Baumaterial, bis zum 31. Dezember 2007;
b) Lieferung von Heizenergie für Heizzwecke und Warmwasserbereitung an Privathaushalte und Kleinunternehmer, die nicht für Mehrwertsteuerzwecke registriert sind, ausgenommen Rohstoffe für die Erzeugung von Heizenergie, bis zum 31. Dezember 2008.

TITEL IX
STEUERBEFREIUNGEN
Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen

Art. 131

Die Steuerbefreiungen der Kapitel 2 bis 9 werden unbeschadet sonstiger Gemeinschaftsvorschriften und unter den Bedingungen angewandt, die die Mitgliedstaaten zur Gewährleistung einer korrekten und einfachen Anwendung dieser Befreiungen und zur Verhinderung von Steuerhinterziehung, Steuerumgehung oder Missbrauch festlegen.

Kapitel 2
Steuerbefreiungen für bestimmte, dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten

Art. 132

(1) Die Mitgliedstaaten befreien folgende Umsätze von der Steuer:

a) von öffentlichen Posteinrichtungen erbrachte Dienstleistungen und dazugehörende Lieferungen von Gegenständen mit Ausnahme von Personenbeförderungs- und Telekommunikationsdienstleistungen;
b) Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen sowie damit eng verbundene Umsätze, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder unter Bedingungen, welche mit den Bedingungen für diese Einrichtungen in sozialer Hinsicht vergleichbar sind, von Krankenanstalten, Zentren für ärztliche Heilbehandlung und Diagnostik und anderen ordnungsgemäß anerkannten Einrichtungen gleicher Art durchgeführt beziehungsweise bewirkt werden;
c) Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der von dem betreffenden Mitgliedstaat definierten ärztlichen und arztähnlichen Berufe durchgeführt werden;
d) Lieferung von menschlichen Organen, menschlichem Blut und Frauenmilch;
e) Dienstleistungen, die Zahntechniker im Rahmen ihrer Berufsausübung erbringen, sowie Lieferungen von Zahnersatz durch Zahnärzte und Zahntechniker;
f) Dienstleistungen, die selbstständige Zusammenschlüsse von Personen, die eine Tätigkeit ausüben, die von der Steuer befreit ist oder für die sie nicht Steuerpflichtige sind, an ihre Mitglieder für unmittelbare Zwecke der Ausübung dieser Tätigkeit erbringen, soweit diese Zusammenschlüsse von ihren Mitgliedern lediglich die genaue Erstattung des jeweiligen Anteils an den gemeinsamen Kosten fordern, vorausgesetzt, dass diese Befreiung nicht zu einer Wettbewerbsverzerrung führt;
g) eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen, einschließlich derjenigen, die durch Altenheime, Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder andere von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen bewirkt werden;
h) eng mit der Kinder- und Jugendbetreuung verbundene Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder andere von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen;
i) Erziehung von Kindern und Jugendlichen, Schul- und Hochschulunterricht, Aus- und Fortbildung sowie berufliche Umschulung und damit eng verbundene Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind, oder andere Einrichtungen mit von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannter vergleichbarer Zielsetzung;
j) von Privatlehrern erteilter Schul- und Hochschulunterricht;
k) Gestellung von Personal durch religiöse und weltanschauliche Einrichtungen für die unter den Buchstaben b, g, h und i genannten Tätigkeiten und für Zwecke geistlichen Beistands;
l) Dienstleistungen und eng damit verbundene Lieferungen von Gegenständen, die Einrichtungen ohne Gewinnstreben, welche politische, gewerkschaftliche, religiöse, patriotische, weltanschauliche, philanthropische oder staatsbürgerliche Ziele verfolgen, an ihre Mitglieder in deren gemeinsamen Interesse gegen einen satzungsgemäß festgelegten Beitrag erbringen, vorausgesetzt, dass diese Befreiung nicht zu einer Wettbewerbsverzerrung führt;
m) bestimmte, in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehende Dienstleistungen, die Einrichtungen ohne Gewinnstreben an Personen erbringen, die Sport oder Körperertüchtigung ausüben;
n) bestimmte kulturelle Dienstleistungen und eng damit verbundene Lieferungen von Gegenständen, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannten kulturellen Einrichtungen erbracht werden;
o) Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen bei Veranstaltungen durch Einrichtungen, deren Umsätze nach den Buchstaben b, g, h, i, l, m und n befreit sind, wenn die Veranstaltungen dazu bestimmt sind, den Einrichtungen eine finanzielle Unterstützung zu bringen und ausschließlich zu ihrem Nutzen durchgeführt werden, vorausgesetzt, dass diese Befreiung nicht zu einer Wettbewerbsverzerrung führt;
p) von ordnungsgemäß anerkannten Einrichtungen durchgeführte Beförderung von kranken und verletzten Personen in dafür besonders eingerichteten Fahrzeugen;
q) Tätigkeiten öffentlicher Rundfunk- und Fernsehanstalten, ausgenommen Tätigkeiten mit gewerblichem Charakter.

(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe o können die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Beschränkungen, insbesondere hinsichtlich der Anzahl der Veranstaltungen und der Höhe der für eine Steuerbefreiung in Frage kommenden Einnahmen, vorsehen.

Art. 133

1 Die Mitgliedstaaten können die Gewährung der Befreiungen nach Artikel 132 Absatz 1 Buchstaben b, g, h, i, l, m und n für Einrichtungen, die keine Einrichtungen des öffentlichen Rechts sind, im Einzelfall von der Erfüllung einer oder mehrerer der folgenden Bedingungen abhängig machen:

a) Die betreffenden Einrichtungen dürfen keine systematische Gewinnerzielung anstreben; etwaige Gewinne, die trotzdem anfallen, dürfen nicht verteilt, sondern müssen zur Erhaltung oder Verbesserung der erbrachten Leistungen verwendet werden.
b) Leitung und Verwaltung dieser Einrichtungen müssen im Wesentlichen ehrenamtlich durch Personen erfolgen, die weder selbst noch über zwischengeschaltete Personen ein unmittelbares oder mittelbares Interesse am wirtschaftlichen Ergebnis der betreffenden Tätigkeiten haben.
c) Die Preise, die diese Einrichtungen verlangen, müssen von den zuständigen Behörden genehmigt sein oder die genehmigten Preise nicht übersteigen; bei Umsätzen, für die eine Preisgenehmigung nicht vorgesehen ist, müssen die verlangten Preise unter den Preisen liegen, die der Mehrwertsteuer unterliegende gewerbliche Unternehmen für entsprechende Umsätze fordern.
d) Die Befreiungen dürfen nicht zu einer Wettbewerbsverzerrung zum Nachteil von der Mehrwertsteuer unterliegenden gewerblichen Unternehmen führen.
2 Die Mitgliedstaaten, die am 1. Januar 1989 gemäß Anhang E der Richtlinie 77/388/EWG die Mehrwertsteuer auf die in Artikel 132 Absatz 1 Buchstaben m und n genannten Umsätze erhoben, können die unter Absatz 1 Buchstabe d des vorliegenden Artikels genannten Bedingungen auch anwenden, wenn für diese Lieferung von Gegenständen oder Dienstleistungen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts eine Befreiung gewährt wird.

Art. 134

In folgenden Fällen sind Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen von der Steuerbefreiung des Artikels 132 Absatz 1 Buchstaben b, g, h, i, l, m und n ausgeschlossen:

a) sie sind für die Umsätze, für die die Steuerbefreiung gewährt wird, nicht unerlässlich;
b) sie sind im Wesentlichen dazu bestimmt, der Einrichtung zusätzliche Einnahmen durch Umsätze zu verschaffen, die in unmittelbarem Wettbewerb mit Umsätzen von der Mehrwertsteuer unterliegenden gewerblichen Unternehmen bewirkt werden.

Kapitel 3
Steuerbefreiungen für andere Tätigkeiten

Art. 135

(1) Die Mitgliedstaaten befreien folgende Umsätze von der Steuer:

a) Versicherungs- und Rückversicherungsumsätze einschließlich der dazugehörigen Dienstleistungen, die von Versicherungsmaklern und -vertretern erbracht werden;
b) die Gewährung und Vermittlung von Krediten und die Verwaltung von Krediten durch die Kreditgeber;
c) die Vermittlung und Übernahme von Verbindlichkeiten, Bürgschaften und anderen Sicherheiten und Garantien sowie die Verwaltung von Kreditsicherheiten durch die Kreditgeber;
d) Umsätze – einschließlich der Vermittlung – im Einlagengeschäft und Kontokorrentverkehr, im Zahlungs- und Überweisungsverkehr, im Geschäft mit Forderungen, Schecks und anderen Handelspapieren, mit Ausnahme der Einziehung von Forderungen;
e) Umsätze – einschließlich der Vermittlung –, die sich auf Devisen, Banknoten und Münzen beziehen, die gesetzliches Zahlungsmittel sind, mit Ausnahme von Sammlerstücken, d. h. Münzen aus Gold, Silber oder anderem Metall sowie Banknoten, die normalerweise nicht als gesetzliches Zahlungsmittel verwendet werden oder die von numismatischem Interesse sind;
f) Umsätze – einschließlich der Vermittlung, jedoch nicht der Verwahrung und der Verwaltung –, die sich auf Aktien, Anteile an Gesellschaften und Vereinigungen, Schuldverschreibungen oder sonstige Wertpapiere beziehen, mit Ausnahme von Warenpapieren und der in Artikel 15 Absatz 2 genannten Rechte und Wertpapiere;
g) die Verwaltung von durch die Mitgliedstaaten als solche definierten Sondervermögen;
h) Lieferung von in ihrem jeweiligen Gebiet gültigen Postwertzeichen, von Steuerzeichen und von sonstigen ähnlichen Wertzeichen zum aufgedruckten Wert;
i) Wetten, Lotterien und sonstige Glücksspiele mit Geldeinsatz unter den Bedingungen und Beschränkungen, die von jedem Mitgliedstaat festgelegt werden;
j) Lieferung von anderen Gebäuden oder Gebäudeteilen und dem dazugehörigen Grund und Boden als den in Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a genannten;
k) Lieferung unbebauter Grundstücke mit Ausnahme von Baugrundstücken im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 Buchstabe b;
l) Vermietung und Verpachtung von Grundstücken.

(2) 1 Die folgenden Umsätze sind von der Befreiung nach Absatz 1 Buchstabe l ausgeschlossen:

a) Gewährung von Unterkunft nach den gesetzlichen Bestimmungen der Mitgliedstaaten im Rahmen des Hotelgewerbes oder in Sektoren mit ähnlicher Zielsetzung, einschließlich der Vermietung in Ferienlagern oder auf Grundstücken, die als Campingplätze erschlossen sind;
b) Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen;
c) Vermietung von auf Dauer eingebauten Vorrichtungen und Maschinen;
d) Vermietung von Schließfächern.
2 Die Mitgliedstaaten können weitere Ausnahmen von der Befreiung nach Absatz 1 Buchstabe l vorsehen.

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