Art. 369e
Der Mitgliedstaat der Identifizierung schließt den Steuerpflichtigen von dieser Sonderregelung in folgenden Fällen aus:
a)
wenn dieser mitteilt, dass er keine Lieferungen von Gegenständen mehr tätigt und keine Dienstleistungen mehr erbringt, die unter diese Sonderregelung fallen;
b)
wenn aus anderen Gründen davon ausgegangen werden kann, dass seine dieser Sonderregelung unterliegenden steuerpflichtigen Tätigkeiten beendet sind;
c)
wenn er die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Sonderregelung nicht mehr erfüllt;
d)
wenn er wiederholt gegen die Vorschriften dieser Sonderregelung verstößt.