Kapitel 6
Sonderregelungen für nicht ansässige Steuerpflichtige, die Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder elektronische Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige erbringen
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
Art. 357
Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten bis zum 31. Dezember 2014.