Art. 358
Für die Zwecke dieses Kapitels und unbeschadet anderer Gemeinschaftsvorschriften gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1.
„Telekommunikationsdienstleistungen“ und „Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen“: die in Artikel 58 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Dienstleistungen;
2.
„elektronische Dienstleistungen“ und „elektronisch erbrachte Dienstleistungen“: die in Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c genannten Dienstleistungen;
3.
„Mitgliedstaat des Verbrauchs“: der Mitgliedstaat, in dem gemäß Artikel 58 der Ort der Erbringung der Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder elektronischen Dienstleistungen als gelegen gilt;
4.
„Mehrwertsteuererklärung“: die Erklärung, in der die für die Ermittlung des in den einzelnen Mitgliedstaaten geschuldeten Mehrwertsteuerbetrags erforderlichen Angaben enthalten sind.