MwStRL

Mehrwertsteuer-Richtlinie

Richtlinie (EU) 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem

Vom 28.11.2006

Zuletzt geändert am 16.1.2019

Art. 358

Für die Zwecke dieses Kapitels und unbeschadet anderer Gemeinschaftsvorschriften gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. „Telekommunikationsdienstleistungen“ und „Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen“: die in Artikel 58 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Dienstleistungen;
2. „elektronische Dienstleistungen“ und „elektronisch erbrachte Dienstleistungen“: die in Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c genannten Dienstleistungen;
3. „Mitgliedstaat des Verbrauchs“: der Mitgliedstaat, in dem gemäß Artikel 58 der Ort der Erbringung der Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder elektronischen Dienstleistungen als gelegen gilt;
4. „Mehrwertsteuererklärung“: die Erklärung, in der die für die Ermittlung des in den einzelnen Mitgliedstaaten geschuldeten Mehrwertsteuerbetrags erforderlichen Angaben enthalten sind.