(1) Für die Zwecke der Anwendung des Artikels 115 darf Österreich auf Dienstleistungen im Gaststättengewerbe einen ermäßigten Satz anwenden.
(2) Österreich darf auf die Vermietung von Grundstücken für Wohnzwecke einen der beiden ermäßigten Sätze des Artikels 98 anwenden, sofern dieser Satz mindestens 10 % beträgt.