(1) Polen darf bis zum 31. Dezember 2010 eine Steuerbefreiung mit Recht auf Vorsteuerabzug auf die Lieferungen von bestimmten Büchern und Fachzeitschriften gewähren.
(2) Polen darf bis zum 31. Dezember 2010 bzw. bis zur Einführung der in Artikel 402 genannten endgültigen Regelung – je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist – einen ermäßigten Satz von nicht weniger als 7 % auf Leistungen im Gaststättengewerbe beibehalten.
(3) Polen darf bis zum 31. Dezember 2010 einen ermäßigten Satz von nicht weniger als 3 % auf die in Anhang III Nummer 1 genannte Lieferung von Nahrungsmitteln beibehalten.
(4) Polen darf bis zum 31. Dezember 2010 einen ermäßigten Satz von nicht weniger als 7 % auf die Erbringung von Dienstleistungen für die Errichtung, die Renovierung und den Umbau von Wohnungen in einem nicht sozialpolitischen Kontext, ausgenommen Baumaterial, und auf die Lieferung der in Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a genannten Wohngebäude oder Teile von Wohngebäuden, die vor dem Erstbezug geliefert werden, beibehalten.