(1) Zypern darf bis zum 31. Dezember 2010 eine Steuerbefreiung mit Recht auf Vorsteuerabzug auf Arzneimittel und Lebensmittel für den menschlichen Gebrauch ausgenommen Speiseeis, Eis am Stiel, gefrorenen Joghurt, Wassereis und gleichwertige Erzeugnisse sowie Gesalzenes und Pikantes (Kartoffelchips/-stäbchen, „Puffs“ und verpackte gleichwertige, nicht weiter zubereitete Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr) beibehalten.
(2) Zypern darf bis zum 31. Dezember 2010 oder bis zur Einführung der in Artikel 402 genannten endgültigen Regelung – je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist – einen ermäßigten Satz von nicht weniger als 5 % auf Leistungen im Gaststättengewerbe beibehalten.