MwStRL

Mehrwertsteuer-Richtlinie

Richtlinie (EU) 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem

Vom 28.11.2006

Zuletzt geändert am 16.1.2019

Art. 126

Ungarn darf einen ermäßigten Satz von mindestens 12 % auf folgende Umsätze beibehalten:

a) bis zum 31. Dezember 2007 auf die Lieferung von Kohle, Briketts und Koks, Brennholz und Holzkohle sowie auf die Fernwärmeversorgung;
b) bis zum 31. Dezember 2007 oder bis zur Einführung der in Artikel 402 genannten endgültigen Regelung – je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist – auf Leistungen im Gaststättengewerbe und auf in gaststättenähnlichen Einrichtungen verkaufte Lebensmittel.