Art. 126
Ungarn darf einen ermäßigten Satz von mindestens 12 % auf folgende Umsätze beibehalten:
a) bis zum 31. Dezember 2007 auf die Lieferung von Kohle, Briketts und Koks, Brennholz und Holzkohle sowie auf die Fernwärmeversorgung;
b) bis zum 31. Dezember 2007 oder bis zur Einführung der in Artikel 402 genannten endgültigen Regelung – je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist – auf Leistungen im Gaststättengewerbe und auf in gaststättenähnlichen Einrichtungen verkaufte Lebensmittel.