TITEL II
RÄUMLICHER ANWENDUNGSBEREICH
Art. 5
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck:
(1) „Gemeinschaft“ und „Gebiet der Gemeinschaft“: das Gebiet aller Mitgliedstaaten im Sinne der Nummer 2;
(2) „Mitgliedstaat“ und „Gebiet eines Mitgliedstaats“: das Gebiet jedes Mitgliedstaats der Gemeinschaft, auf den der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gemäß dessen Artikel 299 Anwendung findet, mit Ausnahme der in Artikel 6 dieser Richtlinie genannten Gebiete;
(3) „Drittgebiete“: die in Artikel 6 genannten Gebiete;
(4) „Drittland“: jeder Staat oder jedes Gebiet, auf den/das der Vertrag keine Anwendung findet.