(1) Die ermäßigten Steuersätze werden als Prozentsatz der Bemessungsgrundlage festgesetzt, der mindestens 5 % betragen muss.
(2) Jeder ermäßigte Steuersatz wird so festgesetzt, dass es normalerweise möglich ist, von dem Mehrwertsteuerbetrag, der sich bei Anwendung dieses Steuersatzes ergibt, die gesamte nach den Artikeln 167 bis 171 sowie 173 bis 177 abziehbare Vorsteuer abzuziehen.
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels und neben den in Artikel 98 Absatz 1 genannten Steuersätzen können Mitgliedstaaten, die zum 1. Januar 2017 im Einklang mit dem Unionsrecht auf die Lieferung bestimmter, in Anhang III Nummer 6 genannter Gegenstände ermäßigte Steuersätze anwandten, die unter dem in diesem Artikel festgelegten Mindestsatz liegen, oder für diese Lieferung Steuerbefreiungen mit Recht auf Vorsteuerabzug gewährten, die gleiche mehrwertsteuerliche Behandlung auch dann zur Anwendung bringen, wenn diese Lieferung auf elektronischem Wege erfolgt, wie in Anhang III Nummer 6 genannt.