MwStRL

Mehrwertsteuer-Richtlinie

Richtlinie (EU) 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem

Vom 28.11.2006 (ABl. L 347, 11.12.2006, S. 1)

Zuletzt geändert am 16.1.2019 (ABl. L 329, 27.12.2018, S. 53)

Geltungsbereich: Europa (EU)

TITEL I
ZIELSETZUNG UND ANWENDUNGSBEREICH
Art. 1
TITEL II
RÄUMLICHER ANWENDUNGSBEREICH
Art. 5
TITEL III
STEUERPFLICHTIGER
Art. 9
TITEL IV
STEUERBARER UMSATZ
Kapitel 1
Lieferung von Gegenständen
Art. 14
Kapitel 2
Innergemeinschaftlicher Erwerb von Gegenständen
Art. 20
Kapitel 3
Dienstleistungen
Art. 24
Kapitel 4
Einfuhr von Gegenständen
Art. 30
Kapitel 5
Gemeinsame Bestimmungen zu den Kapiteln 1 und 3
Art. 30a
TITEL V
ORT DES STEUERBAREN UMSATZES
Kapitel 1
Ort der Lieferung von Gegenständen
Abschnitt 1
Lieferung von Gegenständen ohne Beförderung
Art. 31
Abschnitt 2
Lieferung von Gegenständen mit Beförderung
Art. 32
Abschnitt 3
Lieferung von Gegenständen an Bord eines Schiffes, eines Flugzeugs oder in einer Eisenbahn
Art. 37
Abschnitt 4
Lieferung von Gas über ein Erdgasnetz, von Elektrizität und von Wärme oder Kälte über Wärme- und Kältenetze
Art. 38
Kapitel 2
Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs von Gegenständen
Art. 40
Kapitel 3
Ort der Dienstleistung
Abschnitt 1
Begriffsbestimmungen
Art. 43
Abschnitt 2
Allgemeine Bestimmungen
Art. 44
Abschnitt 3
Besondere Bestimmungen
Unterabschnitt 1
Von Vermittlern erbrachte Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige
Art. 46
Unterabschnitt 2
Dienstleistungen im Zusammenhang mit Grundstücken
Art. 47
Unterabschnitt 3
Beförderungsleistungen
Art. 48
Unterabschnitt 4
Dienstleistungen auf dem Gebiet der Kultur, der Künste, des Sports, der Wissenschaft, des Unterrichts, der Unterhaltung und ähnliche Veranstaltungen, Nebentätigkeiten zur Beförderung, Begutachtung von beweglichen Gegenständen und Arbeiten an solchen Gegenständen
Art. 53
Unterabschnitt 5
Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen
Art. 55
Unterabschnitt 6
Vermietung von Beförderungsmitteln
Art. 56
Unterabschnitt 7
Für den Verbrauch bestimmte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen an Bord eines Schiffes, eines Flugzeugs oder in der Eisenbahn
Art. 57
Unterabschnitt 8
Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und elektronisch erbrachte Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige
Art. 58
Unterabschnitt 9
Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige außerhalb der Gemeinschaft
Art. 59
Unterabschnitt 10
Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Nichtbesteuerung
Art. 59a
Kapitel 4
Ort der Einfuhr von Gegenständen
Art. 60
TITEL VI
STEUERTATBESTAND UND STEUERANSPRUCH
Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen
Art. 62
Kapitel 2
Lieferung von Gegenständen und Dienstleistungen
Art. 63
Kapitel 3
Innergemeinschaftlicher Erwerb von Gegenständen
Art. 68
Kapitel 4
Einfuhr von Gegenständen
Art. 70
TITEL VII
STEUERBEMESSUNGSGRUNDLAGE
Kapitel 1
Begriffsbestimmung
Art. 72
Kapitel 2
Lieferung von Gegenständen und Dienstleistungen
Art. 73
Kapitel 3
Innergemeinschaftlicher Erwerb von Gegenständen
Art. 83
Kapitel 4
Einfuhr von Gegenständen
Art. 85
Kapitel 5
Verschiedene Bestimmungen
Art. 90
TITEL VIII
STEUERSÄTZE
Kapitel 1
Anwendung der Steuersätze
Art. 93
Kapitel 2
Struktur und Höhe der Steuersätze
Abschnitt 1
Normalsatz
Art. 96
Abschnitt 2
Ermäßigte Steuersätze
Art. 98
Abschnitt 3
Besondere Bestimmungen
Art. 102
Kapitel 3
Befristete Bestimmungen für bestimmte arbeitsintensive Dienstleistungen
Art. 106
Kapitel 4
Bis zur Einführung der endgültigen Mehrwertsteuerregelung geltende besondere Bestimmungen
Art. 109
Kapitel 5
Befristete Bestimmungen
Art. 123
TITEL IX
STEUERBEFREIUNGEN
Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen
Art. 131
Kapitel 2
Steuerbefreiungen für bestimmte, dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten
Art. 132
Kapitel 3
Steuerbefreiungen für andere Tätigkeiten
Art. 135
Kapitel 4
Steuerbefreiungen bei innergemeinschaftlichen Umsätzen
Abschnitt 1
Steuerbefreiungen bei der Lieferung von Gegenständen
Art. 138
Abschnitt 2
Steuerbefreiungen beim innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen
Art. 140
Abschnitt 3
Steuerbefreiungen für bestimmte Beförderungsleistungen
Art. 142
Kapitel 5
Steuerbefreiungen bei der Einfuhr
Art. 143
Kapitel 6
Steuerbefreiungen bei der Ausfuhr
Art. 146
Kapitel 7
Steuerbefreiungen bei grenzüberschreitenden Beförderungen
Art. 148
Kapitel 8
Steuerbefreiungen bei bestimmten, Ausfuhren gleichgestellten Umsätzen
Art. 151
Kapitel 9
Steuerbefreiungen für Dienstleistungen von Vermittlern
Art. 153
Kapitel 10
Steuerbefreiungen beim grenzüberschreitenden Warenverkehr
Abschnitt 1
Zolllager, andere Lager als Zolllager sowie gleichartige Regelungen
Art. 154
Abschnitt 2
Steuerbefreiung von Umsätzen im Hinblick auf eine Ausfuhr und im Rahmen des Handels zwischen den Mitgliedstaaten
Art. 164
Abschnitt 3
Gemeinsame Bestimmungen für die Abschnitte 1 und 2
Art. 166
TITEL X
VORSTEUERABZUG
Kapitel 1
Entstehung und Umfang des Rechts auf Vorsteuerabzug
Art. 167
Kapitel 2
Pro-rata-Satz des Vorsteuerabzugs
Art. 173
Kapitel 3
Einschränkungen des Rechts auf Vorsteuerabzug
Art. 176
Kapitel 4
Einzelheiten der Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug
Art. 178
Kapitel 5
Berichtigung des Vorsteuerabzugs
Art. 184
TITEL XI
PFLICHTEN DER STEUERPFLICHTIGEN UND BESTIMMTER NICHTSTEUERPFLICHTIGER PERSONEN
Kapitel 1
Zahlungspflicht
Abschnitt 1
Steuerschuldner gegenüber dem Fiskus
Art. 192a
Abschnitt 2
Einzelheiten der Entrichtung
Art. 206
Kapitel 2
Identifikation
Art. 213
Kapitel 3
Erteilung von Rechnungen
Abschnitt 1
Begriffsbestimmung
Art. 217
Abschnitt 2
Definition der Rechnung
Art. 218
Abschnitt 3
Ausstellung der Rechnung
Art. 219a
Abschnitt 4
Rechnungsangaben
Art. 226
Abschnitt 5
Rechnungen auf Papier und elektronische Rechnungen
Art. 232
Abschnitt 6
Vereinfachungsmaßnahmen
Art. 238
Kapitel 4
Aufzeichnungen
Abschnitt 1
Begriffsbestimmung
Art. 241
Abschnitt 2
Allgemeine Pflichten
Art. 242
Abschnitt 3
Pflichten in Bezug auf die Aufbewahrung aller Rechnungen
Art. 244
Abschnitt 4
Recht auf Zugriff auf in einem anderen Mitgliedstaat elektronisch aufbewahrte Rechnungen
Art. 248a
Kapitel 5
Erklärungspflichten
Art. 250
Kapitel 6
Zusammenfassende Meldung
Art. 262
Kapitel 7
Verschiedenes
Art. 272
Kapitel 8
Pflichten bei bestimmten Einfuhr- und Ausfuhrumsätzen
Abschnitt 1
Einfuhrumsätze
Art. 274
Abschnitt 2
Ausfuhrumsätze
Art. 278
TITEL XII
SONDERREGELUNGEN
Kapitel 1
Sonderregelung für Kleinunternehmen
Abschnitt 1
Vereinfachte Modalitäten für die Besteuerung und die Steuererhebung
Art. 281
Abschnitt 2
Steuerbefreiungen und degressive Steuerermäßigungen
Art. 282
Abschnitt 3
Bericht und Überprüfung
Art. 293
Kapitel 2
Gemeinsame Pauschalregelung für landwirtschaftliche Erzeuger
Art. 295
Kapitel 3
Sonderregelung für Reisebüros
Art. 306
Kapitel 4
Sonderregelungen für Gebrauchtgegenstände, Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten
Abschnitt 1
Begriffsbestimmungen
Art. 311
Abschnitt 2
Sonderregelung für steuerpflichtige Wiederverkäufer
Unterabschnitt 1
Differenzbesteuerung
Art. 312
Unterabschnitt 2
Übergangsregelung für Gebrauchtfahrzeuge
Art. 326
Abschnitt 3
Sonderregelung für öffentliche Versteigerungen
Art. 333
Abschnitt 4
Verhütung von Wettbewerbsverzerrungen und Steuerbetrug
Art. 342
Kapitel 5
Sonderregelung für Anlagegold
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
Art. 344
Abschnitt 2
Steuerbefreiung
Art. 346
Abschnitt 3
Besteuerungswahlrecht
Art. 348
Abschnitt 4
Umsätze auf einem geregelten Goldmarkt
Art. 352
Abschnitt 5
Besondere Rechte und Pflichten von Händlern mit Anlagegold
Art. 354
Kapitel 6
Sonderregelungen für nicht ansässige Steuerpflichtige, die Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder elektronische Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige erbringen
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
Art. 357
Abschnitt 2
Sonderregelung für von nicht in der Gemeinschaft ansässigen Steuerpflichtigen erbrachte Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder elektronische Dienstleistungen
Art. 358a
TITEL XIII
AUSNAHMEN
Kapitel 1
Bis zur Annahme einer endgültigen Regelung geltende Ausnahmen
Abschnitt 1
Ausnahmen für Staaten, die am 1. Januar 1978 Mitglied der Gemeinschaft waren
Art. 370
Abschnitt 2
Ausnahmen für Staaten, die der Gemeinschaft nach dem 1. Januar 1978 beigetreten sind
Art. 375
Abschnitt 3
Gemeinsame Bestimmungen zu den Abschnitten 1 und 2
Art. 391
Kapitel 2
Im Wege einer Ermächtigung genehmigte Ausnahmen
Abschnitt 1
Maßnahmen zur Vereinfachung und zur Verhinderung der Steuerhinterziehung und -umgehung
Art. 394
Abschnitt 2
Internationale Übereinkommen
Art. 396
TITEL XIV
VERSCHIEDENES
Kapitel 1
Durchführungsmaßnahmen
Art. 397
Kapitel 2
Mehrwertsteuerausschuss
Art. 398
Kapitel 3
Umrechnungskurs
Art. 399
Kapitel 4
Andere Steuern, Abgaben und Gebühren
Art. 401
TITEL XV
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Kapitel 1
Übergangsregelung für die Besteuerung des Handelsverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten
Art. 402
Kapitel 2
Übergangsbestimmungen im Rahmen der Beitritte zur Europäischen Union
Art. 405
Kapitel 2a
Übergangsmaßnahmen für die Anwendung neuer Rechtsvorschriften
Art. 410a
Kapitel 3
Umsetzung und Inkrafttreten
Art. 411

Art. 134

In folgenden Fällen sind Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen von der Steuerbefreiung des Artikels 132 Absatz 1 Buchstaben b, g, h, i, l, m und n ausgeschlossen:

a) sie sind für die Umsätze, für die die Steuerbefreiung gewährt wird, nicht unerlässlich;
b) sie sind im Wesentlichen dazu bestimmt, der Einrichtung zusätzliche Einnahmen durch Umsätze zu verschaffen, die in unmittelbarem Wettbewerb mit Umsätzen von der Mehrwertsteuer unterliegenden gewerblichen Unternehmen bewirkt werden.

Kapitel 3
Steuerbefreiungen für andere Tätigkeiten

Art. 135

(1) Die Mitgliedstaaten befreien folgende Umsätze von der Steuer:

a) Versicherungs- und Rückversicherungsumsätze einschließlich der dazugehörigen Dienstleistungen, die von Versicherungsmaklern und -vertretern erbracht werden;
b) die Gewährung und Vermittlung von Krediten und die Verwaltung von Krediten durch die Kreditgeber;
c) die Vermittlung und Übernahme von Verbindlichkeiten, Bürgschaften und anderen Sicherheiten und Garantien sowie die Verwaltung von Kreditsicherheiten durch die Kreditgeber;
d) Umsätze – einschließlich der Vermittlung – im Einlagengeschäft und Kontokorrentverkehr, im Zahlungs- und Überweisungsverkehr, im Geschäft mit Forderungen, Schecks und anderen Handelspapieren, mit Ausnahme der Einziehung von Forderungen;
e) Umsätze – einschließlich der Vermittlung –, die sich auf Devisen, Banknoten und Münzen beziehen, die gesetzliches Zahlungsmittel sind, mit Ausnahme von Sammlerstücken, d. h. Münzen aus Gold, Silber oder anderem Metall sowie Banknoten, die normalerweise nicht als gesetzliches Zahlungsmittel verwendet werden oder die von numismatischem Interesse sind;
f) Umsätze – einschließlich der Vermittlung, jedoch nicht der Verwahrung und der Verwaltung –, die sich auf Aktien, Anteile an Gesellschaften und Vereinigungen, Schuldverschreibungen oder sonstige Wertpapiere beziehen, mit Ausnahme von Warenpapieren und der in Artikel 15 Absatz 2 genannten Rechte und Wertpapiere;
g) die Verwaltung von durch die Mitgliedstaaten als solche definierten Sondervermögen;
h) Lieferung von in ihrem jeweiligen Gebiet gültigen Postwertzeichen, von Steuerzeichen und von sonstigen ähnlichen Wertzeichen zum aufgedruckten Wert;
i) Wetten, Lotterien und sonstige Glücksspiele mit Geldeinsatz unter den Bedingungen und Beschränkungen, die von jedem Mitgliedstaat festgelegt werden;
j) Lieferung von anderen Gebäuden oder Gebäudeteilen und dem dazugehörigen Grund und Boden als den in Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a genannten;
k) Lieferung unbebauter Grundstücke mit Ausnahme von Baugrundstücken im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 Buchstabe b;
l) Vermietung und Verpachtung von Grundstücken.

(2) 1 Die folgenden Umsätze sind von der Befreiung nach Absatz 1 Buchstabe l ausgeschlossen:

a) Gewährung von Unterkunft nach den gesetzlichen Bestimmungen der Mitgliedstaaten im Rahmen des Hotelgewerbes oder in Sektoren mit ähnlicher Zielsetzung, einschließlich der Vermietung in Ferienlagern oder auf Grundstücken, die als Campingplätze erschlossen sind;
b) Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen;
c) Vermietung von auf Dauer eingebauten Vorrichtungen und Maschinen;
d) Vermietung von Schließfächern.
2 Die Mitgliedstaaten können weitere Ausnahmen von der Befreiung nach Absatz 1 Buchstabe l vorsehen.

Art. 136

Die Mitgliedstaaten befreien folgende Umsätze von der Steuer:

a) die Lieferungen von Gegenständen, die ausschließlich für eine auf Grund der Artikel 132, 135, 371, 375, 376, 377, des Artikels 378 Absatz 2, des Artikels 379 Absatz 2 sowie der Artikel 380 bis 390c von der Steuer befreite Tätigkeit bestimmt waren, wenn für diese Gegenstände kein Recht auf Vorsteuerabzug bestanden hat;
b) die Lieferungen von Gegenständen, deren Anschaffung oder Zuordnung gemäß Artikel 176 vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen war.

Art. 137

(1) Die Mitgliedstaaten können ihren Steuerpflichtigen das Recht einräumen, sich bei folgenden Umsätzen für eine Besteuerung zu entscheiden:

a) die in Artikel 135 Absatz 1 Buchstaben b bis g genannten Finanzumsätze;
b) Lieferung von anderen Gebäuden oder Gebäudeteilen und dem dazugehörigen Grund und Boden als den in Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a genannten;
c) Lieferung unbebauter Grundstücke mit Ausnahme von Baugrundstücken im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 Buchstabe b;
d) Vermietung und Verpachtung von Grundstücken.

(2) 1 Die Mitgliedstaaten legen die Einzelheiten für die Inanspruchnahme des Wahlrechts nach Absatz 1 fest. 2 Die Mitgliedstaaten können den Umfang dieses Wahlrechts einschränken.

Kapitel 4
Steuerbefreiungen bei innergemeinschaftlichen Umsätzen
Abschnitt 1
Steuerbefreiungen bei der Lieferung von Gegenständen

Art. 138

(1) Die Mitgliedstaaten befreien die Lieferungen von Gegenständen, die durch den Verkäufer, den Erwerber oder für ihre Rechnung nach Orten außerhalb ihres jeweiligen Gebiets, aber innerhalb der Gemeinschaft versandt oder befördert werden von der Steuer, wenn diese Lieferung an einen anderen Steuerpflichtigen oder an eine nichtsteuerpflichtige juristische Person bewirkt wird, der/die als solche/r in einem anderen Mitgliedstaat als dem des Beginns der Versendung oder Beförderung der Gegenstände handelt.

(2) Außer den in Absatz 1 genannten Lieferungen befreien die Mitgliedstaaten auch folgende Umsätze von der Steuer:

a) die Lieferungen neuer Fahrzeuge, die durch den Verkäufer, den Erwerber oder für ihre Rechnung an den Erwerber nach Orten außerhalb ihres jeweiligen Gebiets, aber innerhalb der Gemeinschaft versandt oder befördert werden, wenn die Lieferungen an Steuerpflichtige oder nichtsteuerpflichtige juristische Personen, deren innergemeinschaftliche Erwerbe von Gegenständen gemäß Artikel 3 Absatz 1 nicht der Mehrwertsteuer unterliegen, oder an eine andere nichtsteuerpflichtige Person bewirkt werden;
b) die Lieferungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren, die durch den Verkäufer, den Erwerber oder für ihre Rechnung an den Erwerber nach Orten außerhalb ihres jeweiligen Gebiets, aber innerhalb der Gemeinschaft versandt oder befördert werden, wenn die Lieferungen an Steuerpflichtige oder nichtsteuerpflichtige juristische Personen bewirkt werden, deren innergemeinschaftliche Erwerbe von Gegenständen, die keine verbrauchsteuerpflichtigen Waren sind, gemäß Artikel 3 Absatz 1 nicht der Mehrwertsteuer unterliegen, und wenn die Versendung oder Beförderung dieser Waren gemäß Artikel 7 Absätze 4 und 5 oder Artikel 16 der Richtlinie 92/12/EWG durchgeführt wird;
c) die Lieferungen von Gegenständen in Form der Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat, die gemäß Absatz 1 und den Buchstaben a und b des vorliegenden Absatzes von der Mehrwertsteuer befreit wäre, wenn sie an einen anderen Steuerpflichtigen bewirkt würde.

Art. 139

(1) 1 Die Steuerbefreiung nach Artikel 138 Absatz 1 gilt nicht für die Lieferungen von Gegenständen durch Steuerpflichtige, die unter die Steuerbefreiung für Kleinunternehmen nach Maßgabe der Artikel 282 bis 292 fallen. 2 Ferner gilt die Steuerbefreiung nicht für die Lieferungen von Gegenständen an Steuerpflichtige oder nichtsteuerpflichtige juristische Personen, deren innergemeinschaftliche Erwerbe von Gegenständen gemäß Artikel 3 Absatz 1 nicht der Mehrwertsteuer unterliegen.

(2) Die Steuerbefreiung nach Artikel 138 Absatz 2 Buchstabe b gilt nicht für die Lieferungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren durch Steuerpflichtige, die unter die Steuerbefreiung für Kleinunternehmen nach Maßgabe der Artikel 282 bis 292 fallen.

(3) 1 Die Steuerbefreiung nach Artikel 138 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstaben b und c gilt nicht für die Lieferungen von Gegenständen, die nach der Sonderregelung über die Differenzbesteuerung der Artikel 312 bis 325 oder der Regelung für öffentliche Versteigerungen der Mehrwertsteuer unterliegen. 2 Die Steuerbefreiung nach Artikel 138 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe c gilt nicht für die Lieferungen von Gebrauchtfahrzeugen im Sinne des Artikels 327 Absatz 3, die nach der Übergangsregelung für Gebrauchtfahrzeuge der Mehrwertsteuer unterliegen.

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