Richtlinie (EU) 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem
Vom
28.11.2006
Zuletzt geändert am
16.1.2019
Kapitel 4
Ort der Einfuhr von Gegenständen
Art. 60
Die Einfuhr von Gegenständen erfolgt in dem Mitgliedstaat, in dessen Gebiet sich der Gegenstand zu dem Zeitpunkt befindet, in dem er in die Gemeinschaft verbracht wird.