Kapitel 2
Übergangsbestimmungen im Rahmen der Beitritte zur Europäischen Union
Art. 405
Für die Zwecke dieses Kapitels gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1.
„Gemeinschaft“ ist das Gebiet der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 5 Nummer 1, vor dem Beitritt neuer Mitgliedstaaten;
2.
„neue Mitgliedstaaten“ ist das Gebiet der Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union nach dem 1. Januar 1995 beigetreten sind, wie es für jeden dieser Mitgliedstaaten nach Artikel 5 Nummer 2 definiert ist;
3.
„erweiterte Gemeinschaft“ ist das Gebiet der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 5 Nummer 1, nach dem Beitritt neuer Mitgliedstaaten.