MwStRL

Mehrwertsteuer-Richtlinie

Richtlinie (EU) 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem

Vom 28.11.2006

Zuletzt geändert am 16.1.2019

Art. 51

1Als „innergemeinschaftliche Güterbeförderung“ gilt die Beförderung von Gegenständen, bei der Abgangs- und Ankunftsort in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten liegen. 2„Abgangsort“ ist der Ort, an dem die Güterbeförderung tatsächlich beginnt, ungeachtet der Strecken, die bis zu dem Ort zurückzulegen sind, an dem sich die Gegenstände befinden, und „Ankunftsort“ ist der Ort, an dem die Güterbeförderung tatsächlich endet.