MwStRL

Mehrwertsteuer-Richtlinie

Richtlinie (EU) 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem

Vom 28.11.2006

Zuletzt geändert am 16.1.2019

Abschnitt 2
Einzelheiten der Entrichtung

Art. 206

1Jeder Steuerpflichtige, der die Steuer schuldet, hat bei der Abgabe der Mehrwertsteuererklärung nach Artikel 250 den sich nach Abzug der Vorsteuer ergebenden Mehrwertsteuerbetrag zu entrichten. 2Die Mitgliedstaaten können jedoch einen anderen Termin für die Zahlung dieses Betrags festsetzen oder Vorauszahlungen erheben.