TITEL XIII
AUSNAHMEN
Kapitel 1
Bis zur Annahme einer endgültigen Regelung geltende Ausnahmen
Abschnitt 1
Ausnahmen für Staaten, die am 1. Januar 1978 Mitglied der Gemeinschaft waren
Art. 370
Mitgliedstaaten, die am 1. Januar 1978 die in Anhang X Teil A genannten Umsätze besteuert haben, dürfen diese weiterhin besteuern.