Art. 283
(1)
Dieser Abschnitt gilt nicht für folgende Umsätze:
a)
die in Artikel 12 genannten gelegentlichen Umsätze;
b)
die Lieferungen neuer Fahrzeuge unter den Voraussetzungen des Artikels 138 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe a.
c)
(weggefallen)
(2)
Die Mitgliedstaaten können von der Anwendung dieses Abschnitts auch andere als die in Absatz 1 genannten Umsätze ausschließen.