Art. 25
Eine Dienstleistung kann unter anderem in einem der folgenden Umsätze bestehen:
a)
Abtretung eines nicht körperlichen Gegenstands, gleichgültig, ob in einer Urkunde verbrieft oder nicht;
b)
Verpflichtung, eine Handlung zu unterlassen oder eine Handlung oder einen Zustand zu dulden;
c)
Erbringung einer Dienstleistung auf Grund einer behördlichen Anordnung oder kraft Gesetzes.