MwStRL

Mehrwertsteuer-Richtlinie

Richtlinie (EU) 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem

Vom 28.11.2006 (ABl. L 347, 11.12.2006, S. 1)

Zuletzt geändert am 16.1.2019 (ABl. L 329, 27.12.2018, S. 53)

Geltungsbereich: Europa (EU)

TITEL I
ZIELSETZUNG UND ANWENDUNGSBEREICH
Art. 1
TITEL II
RÄUMLICHER ANWENDUNGSBEREICH
Art. 5
TITEL III
STEUERPFLICHTIGER
Art. 9
TITEL IV
STEUERBARER UMSATZ
Kapitel 1
Lieferung von Gegenständen
Art. 14
Kapitel 2
Innergemeinschaftlicher Erwerb von Gegenständen
Art. 20
Kapitel 3
Dienstleistungen
Art. 24
Kapitel 4
Einfuhr von Gegenständen
Art. 30
Kapitel 5
Gemeinsame Bestimmungen zu den Kapiteln 1 und 3
Art. 30a
TITEL V
ORT DES STEUERBAREN UMSATZES
Kapitel 1
Ort der Lieferung von Gegenständen
Abschnitt 1
Lieferung von Gegenständen ohne Beförderung
Art. 31
Abschnitt 2
Lieferung von Gegenständen mit Beförderung
Art. 32
Abschnitt 3
Lieferung von Gegenständen an Bord eines Schiffes, eines Flugzeugs oder in einer Eisenbahn
Art. 37
Abschnitt 4
Lieferung von Gas über ein Erdgasnetz, von Elektrizität und von Wärme oder Kälte über Wärme- und Kältenetze
Art. 38
Kapitel 2
Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs von Gegenständen
Art. 40
Kapitel 3
Ort der Dienstleistung
Abschnitt 1
Begriffsbestimmungen
Art. 43
Abschnitt 2
Allgemeine Bestimmungen
Art. 44
Abschnitt 3
Besondere Bestimmungen
Unterabschnitt 1
Von Vermittlern erbrachte Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige
Art. 46
Unterabschnitt 2
Dienstleistungen im Zusammenhang mit Grundstücken
Art. 47
Unterabschnitt 3
Beförderungsleistungen
Art. 48
Unterabschnitt 4
Dienstleistungen auf dem Gebiet der Kultur, der Künste, des Sports, der Wissenschaft, des Unterrichts, der Unterhaltung und ähnliche Veranstaltungen, Nebentätigkeiten zur Beförderung, Begutachtung von beweglichen Gegenständen und Arbeiten an solchen Gegenständen
Art. 53
Unterabschnitt 5
Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen
Art. 55
Unterabschnitt 6
Vermietung von Beförderungsmitteln
Art. 56
Unterabschnitt 7
Für den Verbrauch bestimmte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen an Bord eines Schiffes, eines Flugzeugs oder in der Eisenbahn
Art. 57
Unterabschnitt 8
Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und elektronisch erbrachte Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige
Art. 58
Unterabschnitt 9
Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige außerhalb der Gemeinschaft
Art. 59
Unterabschnitt 10
Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Nichtbesteuerung
Art. 59a
Kapitel 4
Ort der Einfuhr von Gegenständen
Art. 60
TITEL VI
STEUERTATBESTAND UND STEUERANSPRUCH
Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen
Art. 62
Kapitel 2
Lieferung von Gegenständen und Dienstleistungen
Art. 63
Kapitel 3
Innergemeinschaftlicher Erwerb von Gegenständen
Art. 68
Kapitel 4
Einfuhr von Gegenständen
Art. 70
TITEL VII
STEUERBEMESSUNGSGRUNDLAGE
Kapitel 1
Begriffsbestimmung
Art. 72
Kapitel 2
Lieferung von Gegenständen und Dienstleistungen
Art. 73
Kapitel 3
Innergemeinschaftlicher Erwerb von Gegenständen
Art. 83
Kapitel 4
Einfuhr von Gegenständen
Art. 85
Kapitel 5
Verschiedene Bestimmungen
Art. 90
TITEL VIII
STEUERSÄTZE
Kapitel 1
Anwendung der Steuersätze
Art. 93
Kapitel 2
Struktur und Höhe der Steuersätze
Abschnitt 1
Normalsatz
Art. 96
Abschnitt 2
Ermäßigte Steuersätze
Art. 98
Abschnitt 3
Besondere Bestimmungen
Art. 102
Kapitel 3
Befristete Bestimmungen für bestimmte arbeitsintensive Dienstleistungen
Art. 106
Kapitel 4
Bis zur Einführung der endgültigen Mehrwertsteuerregelung geltende besondere Bestimmungen
Art. 109
Kapitel 5
Befristete Bestimmungen
Art. 123
TITEL IX
STEUERBEFREIUNGEN
Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen
Art. 131
Kapitel 2
Steuerbefreiungen für bestimmte, dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten
Art. 132
Kapitel 3
Steuerbefreiungen für andere Tätigkeiten
Art. 135
Kapitel 4
Steuerbefreiungen bei innergemeinschaftlichen Umsätzen
Abschnitt 1
Steuerbefreiungen bei der Lieferung von Gegenständen
Art. 138
Abschnitt 2
Steuerbefreiungen beim innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen
Art. 140
Abschnitt 3
Steuerbefreiungen für bestimmte Beförderungsleistungen
Art. 142
Kapitel 5
Steuerbefreiungen bei der Einfuhr
Art. 143
Kapitel 6
Steuerbefreiungen bei der Ausfuhr
Art. 146
Kapitel 7
Steuerbefreiungen bei grenzüberschreitenden Beförderungen
Art. 148
Kapitel 8
Steuerbefreiungen bei bestimmten, Ausfuhren gleichgestellten Umsätzen
Art. 151
Kapitel 9
Steuerbefreiungen für Dienstleistungen von Vermittlern
Art. 153
Kapitel 10
Steuerbefreiungen beim grenzüberschreitenden Warenverkehr
Abschnitt 1
Zolllager, andere Lager als Zolllager sowie gleichartige Regelungen
Art. 154
Abschnitt 2
Steuerbefreiung von Umsätzen im Hinblick auf eine Ausfuhr und im Rahmen des Handels zwischen den Mitgliedstaaten
Art. 164
Abschnitt 3
Gemeinsame Bestimmungen für die Abschnitte 1 und 2
Art. 166
TITEL X
VORSTEUERABZUG
Kapitel 1
Entstehung und Umfang des Rechts auf Vorsteuerabzug
Art. 167
Kapitel 2
Pro-rata-Satz des Vorsteuerabzugs
Art. 173
Kapitel 3
Einschränkungen des Rechts auf Vorsteuerabzug
Art. 176
Kapitel 4
Einzelheiten der Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug
Art. 178
Kapitel 5
Berichtigung des Vorsteuerabzugs
Art. 184
TITEL XI
PFLICHTEN DER STEUERPFLICHTIGEN UND BESTIMMTER NICHTSTEUERPFLICHTIGER PERSONEN
Kapitel 1
Zahlungspflicht
Abschnitt 1
Steuerschuldner gegenüber dem Fiskus
Art. 192a
Abschnitt 2
Einzelheiten der Entrichtung
Art. 206
Kapitel 2
Identifikation
Art. 213
Kapitel 3
Erteilung von Rechnungen
Abschnitt 1
Begriffsbestimmung
Art. 217
Abschnitt 2
Definition der Rechnung
Art. 218
Abschnitt 3
Ausstellung der Rechnung
Art. 219a
Abschnitt 4
Rechnungsangaben
Art. 226
Abschnitt 5
Rechnungen auf Papier und elektronische Rechnungen
Art. 232
Abschnitt 6
Vereinfachungsmaßnahmen
Art. 238
Kapitel 4
Aufzeichnungen
Abschnitt 1
Begriffsbestimmung
Art. 241
Abschnitt 2
Allgemeine Pflichten
Art. 242
Abschnitt 3
Pflichten in Bezug auf die Aufbewahrung aller Rechnungen
Art. 244
Abschnitt 4
Recht auf Zugriff auf in einem anderen Mitgliedstaat elektronisch aufbewahrte Rechnungen
Art. 248a
Kapitel 5
Erklärungspflichten
Art. 250
Kapitel 6
Zusammenfassende Meldung
Art. 262
Kapitel 7
Verschiedenes
Art. 272
Kapitel 8
Pflichten bei bestimmten Einfuhr- und Ausfuhrumsätzen
Abschnitt 1
Einfuhrumsätze
Art. 274
Abschnitt 2
Ausfuhrumsätze
Art. 278
TITEL XII
SONDERREGELUNGEN
Kapitel 1
Sonderregelung für Kleinunternehmen
Abschnitt 1
Vereinfachte Modalitäten für die Besteuerung und die Steuererhebung
Art. 281
Abschnitt 2
Steuerbefreiungen und degressive Steuerermäßigungen
Art. 282
Abschnitt 3
Bericht und Überprüfung
Art. 293
Kapitel 2
Gemeinsame Pauschalregelung für landwirtschaftliche Erzeuger
Art. 295
Kapitel 3
Sonderregelung für Reisebüros
Art. 306
Kapitel 4
Sonderregelungen für Gebrauchtgegenstände, Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten
Abschnitt 1
Begriffsbestimmungen
Art. 311
Abschnitt 2
Sonderregelung für steuerpflichtige Wiederverkäufer
Unterabschnitt 1
Differenzbesteuerung
Art. 312
Unterabschnitt 2
Übergangsregelung für Gebrauchtfahrzeuge
Art. 326
Abschnitt 3
Sonderregelung für öffentliche Versteigerungen
Art. 333
Abschnitt 4
Verhütung von Wettbewerbsverzerrungen und Steuerbetrug
Art. 342
Kapitel 5
Sonderregelung für Anlagegold
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
Art. 344
Abschnitt 2
Steuerbefreiung
Art. 346
Abschnitt 3
Besteuerungswahlrecht
Art. 348
Abschnitt 4
Umsätze auf einem geregelten Goldmarkt
Art. 352
Abschnitt 5
Besondere Rechte und Pflichten von Händlern mit Anlagegold
Art. 354
Kapitel 6
Sonderregelungen für nicht ansässige Steuerpflichtige, die Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder elektronische Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige erbringen
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
Art. 357
Abschnitt 2
Sonderregelung für von nicht in der Gemeinschaft ansässigen Steuerpflichtigen erbrachte Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder elektronische Dienstleistungen
Art. 358a
TITEL XIII
AUSNAHMEN
Kapitel 1
Bis zur Annahme einer endgültigen Regelung geltende Ausnahmen
Abschnitt 1
Ausnahmen für Staaten, die am 1. Januar 1978 Mitglied der Gemeinschaft waren
Art. 370
Abschnitt 2
Ausnahmen für Staaten, die der Gemeinschaft nach dem 1. Januar 1978 beigetreten sind
Art. 375
Abschnitt 3
Gemeinsame Bestimmungen zu den Abschnitten 1 und 2
Art. 391
Kapitel 2
Im Wege einer Ermächtigung genehmigte Ausnahmen
Abschnitt 1
Maßnahmen zur Vereinfachung und zur Verhinderung der Steuerhinterziehung und -umgehung
Art. 394
Abschnitt 2
Internationale Übereinkommen
Art. 396
TITEL XIV
VERSCHIEDENES
Kapitel 1
Durchführungsmaßnahmen
Art. 397
Kapitel 2
Mehrwertsteuerausschuss
Art. 398
Kapitel 3
Umrechnungskurs
Art. 399
Kapitel 4
Andere Steuern, Abgaben und Gebühren
Art. 401
TITEL XV
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Kapitel 1
Übergangsregelung für die Besteuerung des Handelsverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten
Art. 402
Kapitel 2
Übergangsbestimmungen im Rahmen der Beitritte zur Europäischen Union
Art. 405
Kapitel 2a
Übergangsmaßnahmen für die Anwendung neuer Rechtsvorschriften
Art. 410a
Kapitel 3
Umsetzung und Inkrafttreten
Art. 411

Art. 192

Geht der Steuerpflichtige von der normalen Mehrwertsteuerregelung auf eine Sonderregelung über oder umgekehrt, können die Mitgliedstaaten die erforderlichen Vorkehrungen treffen, um zu vermeiden, dass dem Steuerpflichtigen ungerechtfertigte Vorteile oder Nachteile entstehen.

TITEL XI
PFLICHTEN DER STEUERPFLICHTIGEN UND BESTIMMTER NICHTSTEUERPFLICHTIGER PERSONEN
Kapitel 1
Zahlungspflicht
Abschnitt 1
Steuerschuldner gegenüber dem Fiskus

Art. 192a

Für die Zwecke der Anwendung dieses Abschnitts gilt ein Steuerpflichtiger, der im Gebiet des Mitgliedstaats, in dem die Steuer geschuldet wird, über eine feste Niederlassung verfügt, als nicht in diesem Mitgliedstaat ansässig, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a) er liefert steuerpflichtig Gegenstände oder erbringt steuerpflichtig eine Dienstleistung im Gebiet dieses Mitgliedstaats;
b) eine Niederlassung des Lieferers oder Dienstleistungserbringers im Gebiet dieses Mitgliedstaats ist nicht an der Lieferung oder Dienstleistung beteiligt.

Art. 193

Die Mehrwertsteuer schuldet der Steuerpflichtige, der Gegenstände steuerpflichtig liefert oder eine Dienstleistung steuerpflichtig erbringt, außer in den Fällen, in denen die Steuer gemäß den Artikeln 194 bis 199b sowie 202 von einer anderen Person geschuldet wird.

Art. 194

(1) Wird die steuerpflichtige Lieferung von Gegenständen bzw. die steuerpflichtige Dienstleistung von einem Steuerpflichtigen bewirkt, der nicht in dem Mitgliedstaat ansässig ist, in dem die Mehrwertsteuer geschuldet wird, können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die Person, für die die Lieferung bzw. Dienstleistung bestimmt ist, die Steuer schuldet.

(2) Die Mitgliedstaaten legen die Bedingungen für die Anwendung des Absatzes 1 fest.

Art. 195

Die Mehrwertsteuer schulden die Personen, die in dem Mitgliedstaat, in dem die Steuer geschuldet wird, für Mehrwertsteuerzwecke erfasst sind und an die die Gegenstände unter den Bedingungen der Artikel 38 und 39 geliefert werden, wenn die betreffende Lieferung von einem nicht in diesem Mitgliedstaat ansässigen Steuerpflichtigen bewirkt wird.

Art. 196

Die Mehrwertsteuer schuldet der Steuerpflichtige oder die nicht steuerpflichtige juristische Person mit einer Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer, für den/die eine Dienstleistung nach Artikel 44 erbracht wird, wenn die Dienstleistung von einem nicht in diesem Mitgliedstaat ansässigen Steuerpflichtigen erbracht wird.

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