1Die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts der aufbewahrten Rechnungen sowie deren Lesbarkeit müssen für die gesamte Dauer der Aufbewahrung gewährleistet sein. 2Die in den in Artikel 233 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Rechnungen enthaltenen Daten dürfen nicht geändert werden und müssen während des genannten Zeitraums lesbar bleiben.