MwStRL

Mehrwertsteuer-Richtlinie

Richtlinie (EU) 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem

Vom 28.11.2006

Zuletzt geändert am 16.1.2019

Art. 246

1Die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts der aufbewahrten Rechnungen sowie deren Lesbarkeit müssen für die gesamte Dauer der Aufbewahrung gewährleistet sein. 2Die in den in Artikel 233 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Rechnungen enthaltenen Daten dürfen nicht geändert werden und müssen während des genannten Zeitraums lesbar bleiben.