Für regionale und lokale Fernsehprogramme können von § 8 Abs. 4 Satz 2, § 9 Abs. 3 und § 70 Abs. 1 nach Landesrecht abweichende Regelungen getroffen werden.
2 Für rundfunkähnliche Telemedien gelten die §§ 8, 10, 11 und 72 entsprechend. 3 Für Angebote nach § 2 Abs. 3 und sonstige linear verbreitete fernsehähnliche Telemedien gelten die §§ 3 bis 16 und § 72 entsprechend.
Für fernsehähnliche Telemedien gilt § 14 entsprechend, wenn die gleiche Sendung von demselben Fernsehveranstalter zeitversetzt angeboten wird.
Für fernsehähnliche Telemedien gilt § 7 entsprechend.
2 Zur Darstellung der Vielfalt im deutschsprachigen und europäischen Raum und zur Förderung von europäischen Film- und Fernsehproduktionen stellen Anbieter fernsehähnlicher Telemedien sicher, dass der Anteil europäischer Werke in ihren Katalogen mindestens 30 vom Hundert entspricht. 3 Satz 1 gilt nicht für Anbieter fernsehähnlicher Telemedien mit geringen Umsätzen oder geringen Zuschauerzahlen oder wenn dies wegen der Art oder des Themas des fernsehähnlichen Telemediums undurchführbar oder ungerechtfertigt ist. 4 Werke nach Satz 1 sind in den Katalogen herauszustellen. 5 Die Landesmedienanstalten regeln die Einzelheiten zur Durchführung der Sätze 1 bis 3 durch eine gemeinsame Satzung. 6 Zur Vorbereitung der Berichterstattung nach Artikel 13 Abs. 4 der Richtlinie 2010/13/EU gilt § 15 Abs. 4 entsprechend.
2 Die nachstehenden Regelungen gelten für alle Medienplattformen und Benutzeroberflächen. 3 Mit Ausnahme der §§ 79, 80, 86 Abs. 1und § 109 gelten sie nicht für