Vom 23.4.2020
Zuletzt geändert am 16.5.2023
1 2Für rundfunkähnliche Telemedien gelten die §§ 8, 10, 11 und 72 entsprechend. 3Für Angebote nach § 2 Abs. 3 und sonstige linear verbreitete fernsehähnliche Telemedien gelten die §§ 3 bis 16 und § 72 entsprechend.