MStV

Medienstaatsvertrag

Vom 23.4.2020

Zuletzt geändert am 16.5.2023

§ 87

Bestätigung der Unbedenklichkeit

1 2Im Hinblick auf die Anforderungen der §§ 81 bis 85 sind Anbieter von Medienplattformen oder Benutzeroberflächen berechtigt, bei der zuständigen Landesmedienanstalt einen Antrag auf Unbedenklichkeit zu stellen. 3Die Bestätigung der Unbedenklichkeit kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.