MStV

Medienstaatsvertrag

Vom 23.4.2020

Zuletzt geändert am 16.5.2023

§ 64

Vielfaltssichernde Maßnahmen

Stellen die vorgenannten Vorschriften auf vielfaltssichernde Maßnahmen bei einem Veranstalter oder Unternehmen ab, gelten als solche Maßnahmen:

1. die Einräumung von Sendezeit für unabhängige Dritte (§ 65),
2. die Einrichtung eines Programmbeirats (§ 66).