§ 64
Vielfaltssichernde Maßnahmen
Stellen die vorgenannten Vorschriften auf vielfaltssichernde Maßnahmen bei einem Veranstalter oder Unternehmen ab, gelten als solche Maßnahmen:
1. die Einräumung von Sendezeit für unabhängige Dritte (§ 65),
2. die Einrichtung eines Programmbeirats (§ 66).