MStV

Medienstaatsvertrag

Vom 23.4.2020

Zuletzt geändert am 16.5.2023

§ 120

Übergangsbestimmung zur Bestimmung der Zuschaueranteile

(1) 1Bis zur ersten Bestimmung der Zuschaueranteile nach § 61 sind für die Beurteilung von Fragestellungen der Sicherung der Meinungsvielfalt in Zusammenhang mit der bundesweiten Veranstaltung von Fernsehprogrammen die vorhandenen Daten über Zuschaueranteile zugrunde zu legen. 2Die Veranstalter sind verpflichtet, bei ihnen vorhandene Daten über Zuschaueranteile auf Anforderung der KEK zur Verfügung zu stellen. 3Die Landesmedienanstalten haben durch Anwendung verwaltungsverfahrensrechtlicher Regelungen unter Beachtung der Interessen der Beteiligten sicherzustellen, dass Maßnahmen nach diesem Staatsvertrag, die aufgrund von Daten nach Satz 1 ergehen, unverzüglich an die sich aufgrund der ersten Bestimmung der Zuschaueranteile nach § 61 ergebende Sach- und Rechtslage angepasst werden können.

(2) Absatz 1 gilt nur für bundesweit ausgerichtete Angebote.