MStV

Medienstaatsvertrag

Vom 23.4.2020

Zuletzt geändert am 27.2.2024

I. Abschnitt
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
§ 1Anwendungsbereich
II. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
1. Unterabschnitt
Rundfunk
§ 3Allgemeine Grundsätze
III. Abschnitt
Besondere Bestimmungen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk
§ 26Auftrag
IV. Abschnitt
Besondere Bestimmungen für den privaten Rundfunk
1. Unterabschnitt
Anwendungsbereich, Programmgrundsätze
§ 50Anwendungsbereich
2. Unterabschnitt
Zulassung
§ 52Grundsatz
3. Unterabschnitt
Sicherung der Meinungsvielfalt
§ 59Meinungsvielfalt, regionale Fenster
4. Unterabschnitt
Finanzierung, Werbung
§ 69Finanzierung
V. Abschnitt
Besondere Bestimmungen für einzelne Telemedien
1. Unterabschnitt
Rundfunkähnliche Telemedien
§ 74Werbung, Gewinnspiele
2. Unterabschnitt
Medienplattformen und Benutzeroberflächen
§ 78Anwendungsbereich
3. Unterabschnitt
Medienintermediäre
§ 91Anwendungsbereich
4. Unterabschnitt
Video-Sharing-Dienste
§ 97Anwendungsbereich
5. Unterabschnitt
Dienste, die den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten ermöglichen
§ 99aBarrierefreiheitsanforderungen, grundlegende Veränderungen und unverhältnismäßige Belastungen
VI. Abschnitt
Übertragungskapazitäten, Freie Verbreitung
§ 100Grundsatz
VII. Abschnitt
Medienaufsicht
§ 104Organisation
VIII. Abschnitt
Revision, Ordnungswidrigkeiten
§ 114Revision zum Bundesverwaltungsgericht
IX. Abschnitt
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 116Kündigung

§ 118

Übergangsbestimmung für Telemedienkonzepte

Die zum 1. Mai 2019 nach § 32 Abs. 7 veröffentlichten Telemedienkonzepte bleiben unberührt.

§ 119

Übergangsbestimmung für Zulassungen und Anzeigen

(1) 1 Bei Zulassungen, die vor Inkrafttreten dieses Staatsvertrages erteilt wurden, und Zulassungsverlängerungen bleibt die zulassungserteilende Landesmedienanstalt zuständig. 2 Gleiches gilt für Medienplattformen und Benutzeroberflächen, die vor Inkrafttreten dieses Staatsvertrages angezeigt wurden.

(2) Absatz 1 gilt nur für bundesweit ausgerichtete Angebote.

§ 120

Übergangsbestimmung zur Bestimmung der Zuschaueranteile

(1) 1 Bis zur ersten Bestimmung der Zuschaueranteile nach § 61 sind für die Beurteilung von Fragestellungen der Sicherung der Meinungsvielfalt in Zusammenhang mit der bundesweiten Veranstaltung von Fernsehprogrammen die vorhandenen Daten über Zuschaueranteile zugrunde zu legen. 2 Die Veranstalter sind verpflichtet, bei ihnen vorhandene Daten über Zuschaueranteile auf Anforderung der KEK zur Verfügung zu stellen. 3 Die Landesmedienanstalten haben durch Anwendung verwaltungsverfahrensrechtlicher Regelungen unter Beachtung der Interessen der Beteiligten sicherzustellen, dass Maßnahmen nach diesem Staatsvertrag, die aufgrund von Daten nach Satz 1 ergehen, unverzüglich an die sich aufgrund der ersten Bestimmung der Zuschaueranteile nach § 61 ergebende Sach- und Rechtslage angepasst werden können.

(2) Absatz 1 gilt nur für bundesweit ausgerichtete Angebote.

§ 121

Übergangsbestimmung für Benutzeroberflächen

§ 84 Abs. 3 bis 6 gilt ab dem 1. September 2021.

§ 121a

Übergangsbestimmung für Dienste, die den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten ermöglichen

(1) Die §§ 99a bis 99d gelten für Dienste, die den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten ermöglichen, wenn diese Dienste für den Verbraucher nach dem 27. Juni 2025 angeboten oder erbracht werden.

(2) 1 Anbieter von Diensten, die den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten ermöglichen, können bis zum 27. Juni 2030 diese Dienste weiterhin unter Einsatz von Produkten erbringen, die bereits vor dem 28. Juni 2025 zur Erbringung dieser oder ähnlicher Dienste rechtmäßig eingesetzt wurden. 2 Vor dem 28. Juni 2025 geschlossene Verträge über solche Dienste dürfen bis zu ihrem Ablauf, allerdings nicht länger als fünf Jahre ab diesem Datum, unverändert fortbestehen.

§ 122

Regelung für Bayern

2 Der Freistaat Bayern ist berechtigt, eine Verwendung des Anteils am Rundfunkbeitrag nach § 112 zur Finanzierung der landesgesetzlich bestimmten Aufgaben der Bayerischen Landeszentrale für Neue Medien im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Trägerschaft vorzusehen. 3 Im Übrigen finden die für private Veranstalter geltenden Bestimmungen dieses Staatsvertrages auf Anbieter nach bayerischem Recht entsprechende Anwendung. 4 Abweichende Regelungen zu § 8 Abs. 9 Satz 1 1. Variante zur Umsetzung von Vorgaben der Landesverfassung sind zulässig.

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