MStV

Medienstaatsvertrag

Vom 23.4.2020

Zuletzt geändert am 16.5.2023

§ 119

Übergangsbestimmung für Zulassungen und Anzeigen

(1) 1Bei Zulassungen, die vor Inkrafttreten dieses Staatsvertrages erteilt wurden, und Zulassungsverlängerungen bleibt die zulassungserteilende Landesmedienanstalt zuständig. 2Gleiches gilt für Medienplattformen und Benutzeroberflächen, die vor Inkrafttreten dieses Staatsvertrages angezeigt wurden.

(2) Absatz 1 gilt nur für bundesweit ausgerichtete Angebote.