2 Dieser Unterabschnitt gilt für Video-Sharing-Dienste im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 22. 3 Weitere Anforderungen nach dem V. Abschnitt bleiben unberührt.
(1) Die Landesmedienanstalten richten eine gemeinsame Stelle ein für die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen den Beschwerdeführern oder von der Beschwerde betroffenen Nutzern und Anbietern von Video-Sharing-Diensten über Maßnahmen, die Anbieter von Video-Sharing-Diensten im Verfahren nach § 5b des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages getroffen oder unterlassen haben.
(2) Die Landesmedienanstalten regeln die weiteren Einzelheiten über die Organisation, das Schlichtungsverfahren und die Kostentragung in einer im Internet zu veröffentlichenden gemeinsamen Satzung.
(1) 1 Anbieter von Diensten, die den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten ermöglichen, gewährleisten den barrierefreien Zugang, gestalten die Auswahl der Angebote barrierefrei aus und unterstützen die barrierefreie Nutzung, sofern es sie nicht nach Maßgabe des Anhanges VI der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 70) unverhältnismäßig belastet oder es keine wesentliche Änderung des Dienstes, der den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten ermöglicht, erfordert, die zu einer grundlegenden Veränderung seiner Wesensmerkmale führt. 2 Die Gewährleistung der Barrierefreiheit gemäß Satz 1 umfasst die Anforderungen gemäß Anhang I Abschnitt III sowie Abschnitt IV Buchst. b der Richtlinie (EU) 2019/882. 3 Das Berufen auf eine unverhältnismäßige Belastung ist ausgeschlossen, wenn Anbieter nichteigene öffentliche oder private Mittel zur Verbesserung der Barrierefreiheit erhalten.
(2) Anbieter von Diensten, die den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten ermöglichen, nehmen eine Beurteilung vor, ob die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen nach Absatz 1 eine grundlegende Veränderung mit sich bringen oder zu einer unverhältnismäßigen Belastung führen würde.
(3) 1 Anbieter von Diensten, die den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten ermöglichen, dokumentieren die Beurteilung nach Absatz 2 und bewahren alle einschlägigen Ergebnisse für einen Zeitraum von fünf Jahren nach der letzten Erbringung des jeweiligen Dienstes, der den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten ermöglicht, auf. 2 Sie übermitteln der zuständigen Landesmedienanstalt auf Verlangen eine Kopie der Beurteilung nach Absatz 2.
(4) Anbieter von Diensten, die den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten ermöglichen, die sich auf eine unverhältnismäßige Belastung berufen, nehmen die Beurteilung nach Absatz 2 erneut vor, wenn der Dienst verändert wird oder sie von der zuständigen Landesmedienanstalt dazu aufgefordert werden, mindestens aber alle fünf Jahre.
(5) Die Absätze 1 bis 4 finden auf Kleinstunternehmen gemäß Artikel 3 Nr. 23 der Richtlinie (EU) 2019/882 keine Anwendung.