MStV

Medienstaatsvertrag

Vom 23.4.2020

Zuletzt geändert am 16.5.2023

4. Unterabschnitt
Finanzierung, Werbung

§ 69

Finanzierung

1 2Private Veranstalter können ihre Rundfunkprogramme durch Einnahmen aus Werbung, durch sonstige Einnahmen, insbesondere durch Entgelte der Teilnehmer (Abonnements oder Einzelentgelte), sowie aus eigenen Mitteln finanzieren. 3Eine Finanzierung privater Veranstalter aus dem Rundfunkbeitrag ist unzulässig. 4§ 112 bleibt unberührt.