2 Private Veranstalter können ihre Rundfunkprogramme durch Einnahmen aus Werbung, durch sonstige Einnahmen, insbesondere durch Entgelte der Teilnehmer (Abonnements oder Einzelentgelte), sowie aus eigenen Mitteln finanzieren. 3 Eine Finanzierung privater Veranstalter aus dem Rundfunkbeitrag ist unzulässig. 4 § 112 bleibt unberührt.