(1) 1Teleshopping-Fenster, die in einem Programm gesendet werden, das nicht ausschließlich für Teleshopping bestimmt ist, müssen eine Mindestdauer von 15 Minuten ohne Unterbrechung haben. 2Sie müssen optisch und akustisch klar als Teleshopping Fenster gekennzeichnet sein.
(2) 1Für Eigenwerbekanäle gelten die §§ 8 und 10 entsprechend. 2Die §§ 9 und 70 gelten nicht für Eigenwerbekanäle.