(1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten veranstalten gemeinsam das Vollprogramm „Erstes Deutsches Fernsehen (Das Erste)“.
(2) Die Dritten Fernsehprogramme einschließlich regionaler Auseinanderschaltungen werden von einzelnen oder mehreren in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten nach Maßgabe ihres jeweiligen Landesrechts veranstaltet, und zwar jeweils durch
(3) Das ZDF veranstaltet das Vollprogramm „Zweites Deutsches Fernsehen (ZDF)“.
(4) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF veranstalten gemeinsam folgende Fernsehprogramme:
(5) 1Die nach dem Medienstaatsvertrag, in der Fassung des Zweiten Medienänderungsstaatsvertrages vom 14. bis 27. Dezember 2021, gemäß dessen § 28 Abs. 1 Nr. 2 (tagesschau24, EinsFestival), Abs. 2 Nr. 2 (ARD-alpha), Abs. 3 Nr. 2 (ZDFinfo, ZDFneo) sowie Abs. 4 Nr. 3 (PHOENIX – Der Ereignis- und Dokumentationskanal) und Nr. 4 (KI.KA – Der Kinderkanal) veranstalteten Fernsehprogramme sind weiterhin beauftragt; die Beauftragung geht auf die nach § 32a überführten, ausgetauschten oder wiederhergestellten oder die nach § 32 veränderten Angebote über. 2Die Gesamtzahl der Fernsehprogramme, die von den in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und dem ZDF veranstaltet werden, darf jeweils die Zahl der zum 30. Juni 2023 verbreiteten Fernsehprogramme nicht übersteigen.