(1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF veranstalten gemeinsam folgende Fernsehprogramme mit kulturellem Schwerpunkt:
(2) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF veranstalten gemeinsam zwei Angebote mit den Schwerpunkten Information, Bildung und Dokumentation.
(3) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF stellen in folgenden gemeinsamen Angeboten die Lebenswirklichkeit und die Interessen von Kindern, jungen Menschen und jüngeren Erwachsenen in den Mittelpunkt:
(4) 1Werden die nach den Absätzen 2 und 3 Satz 1 Nr. 1 und 3 beauftragten Angebote als Fernsehprogramme veranstaltet, überführen die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF diese in Angebote im Internet gleichartigen Inhalts nach dem Verfahren nach § 30b, mit Beginn der Beitragsperiode, die auf das Jahr folgt, in dem die Nutzung der Inhalte der Angebote in der jeweiligen Zielgruppe überwiegend über die Telemedienangebote von ARD oder ZDF erfolgt, spätestens jedoch zum 1. Januar 2033; im Fall des Angebots nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 spätestens zum 1. Januar 2029. 2Für die nach Absatz 1 beauftragten Programme soll eine Überführung in Abstimmung mit den beteiligten öffentlich-rechtlichen europäischen Veranstaltern entsprechend der Maßstäbe des Satzes 1 angestrebt werden. 3Die Beauftragung geht auf die jeweils überführten Angebote über. 4Bieten die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF die nach den Absätzen 2 und 3 Satz 1 Nr. 1 und 3 beauftragten Angebote unmittelbar als Angebote im Internet an, gilt das Verfahren nach § 30b entsprechend.
(5) 1Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und ZDF vereinbaren für die gemeinsamen Angebote nach den Absätzen 1 bis 3 jeweils eine Federführung. 2Die Aufsicht über die gemeinsamen Angebote nach den Absätzen 1 bis 3 obliegt dem zuständigen Aufsichtsgremium der jeweils federführenden Anstalt. 3Für Federführungen, die durch in der ARD zusammengeschlossene Landesrundfunkanstalten wahrgenommen werden, gelten die Bestimmungen des II. und III. Abschnitts des ARD-Staatsvertrages entsprechend.