MStV

Medienstaatsvertrag

Vom 23.4.2020

Zuletzt geändert am 16.5.2023

IV. Abschnitt
Besondere Bestimmungen für den privaten Rundfunk
1. Unterabschnitt
Anwendungsbereich, Programmgrundsätze

§ 50

Anwendungsbereich

1 2Die §§ 51, 53 bis 68 gelten nur für bundesweit ausgerichtete Angebote. 3Die §§ 52 bis 55 Abs. 1 und § 58 gelten auch für Teleshoppingkanäle. 4Eine abweichende Regelung durch Landesrecht ist nicht zulässig. 5Die Entscheidungen der Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK, § 104 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3) sind den Zuweisungen von Übertragungskapazitäten nach diesem Staatsvertrag und durch die zuständige Landesmedienanstalt auch bei der Entscheidung über die Zuweisung von Übertragungskapazitäten nach Landesrecht zugrunde zu legen.