MStV

Medienstaatsvertrag

Vom 23.4.2020

Zuletzt geändert am 16.5.2023

§ 31e

Interessenkollision

(1) Mitglieder eines Aufsichtsgremiums dürfen keine wirtschaftlichen oder sonstigen Interessen haben, die geeignet sind, die Erfüllung ihrer Aufgaben als Mitglied zu gefährden (Interessenkollision).

(2) Mitglieder eines Aufsichtsgremiums dürfen weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn bei der Entscheidung einer Angelegenheit ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die unparteiische Erfüllung ihrer Aufgaben zu rechtfertigen.

(3) 1Liegen hinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 bei einem Mitglied vor, informieren der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter das Gremium. 2Ein betroffenes Mitglied hat Tatsachen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 begründen können, unverzüglich dem Vorsitzenden des jeweiligen Gremiums und seinem Stellvertreter anzuzeigen. 3Das Gremium entscheidet über den Ausschluss. 4An dieser Entscheidung darf der Betroffene nicht mitwirken.

(4) Über die Vorgaben der Absätze 1 bis 3 hinausgehende landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt.