(1) Geht ein Antrag oder eine Anzeige nach § 105 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, 6, 8 oder 13 bei der zuständigen Landesmedienanstalt ein, legt der nach Landesrecht bestimmte gesetzliche Vertreter unverzüglich den Antrag oder die Anzeige sowie die vorhandenen Unterlagen der ZAK und in den Fällen des § 105 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 zusätzlich der KEK vor.
(2) Kann nicht allen Anträgen nach § 105 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 entsprochen werden, entscheidet die GVK.
(3) Absatz 1 gilt entsprechend für die Beurteilung von Fragestellungen der Sicherung von Meinungsvielfalt durch die KEK im Rahmen ihrer Zuständigkeit in anderen Fällen als dem der Zulassung eines bundesweiten privaten Veranstalters.
(1) Die Zulassung nach § 53 oder die Zuweisung nach § 102 werden jeweils zurückgenommen, wenn
(2) Zulassung und Zuweisung werden jeweils widerrufen, wenn
(3) 1 Der Anbieter wird für einen Vermögensnachteil, der durch die Rücknahme oder den Widerruf nach den Absätzen 1 oder 2 eintritt, nicht entschädigt. 2 Im Übrigen gilt für die Rücknahme und den Widerruf das Verwaltungsverfahrensgesetz des Sitzlandes der jeweils zuständigen Landesmedienanstalt.
Bei Rechtsmitteln gegen Entscheidungen nach § 104 Abs. 2 und § 105 findet ein Vorverfahren nach § 68 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht statt.
(1) 1 Die Landesmedienanstalten arbeiten im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben mit der Bundesnetzagentur und mit dem Bundeskartellamt zusammen. 2 Die Landesmedienanstalten haben auf Anfrage der Bundesnetzagentur oder des Bundeskartellamtes Erkenntnisse zu übermitteln, die für die Erfüllung von deren Aufgaben erforderlich sind.
(2) Absatz 1 gilt für die Zusammenarbeit der Landesmedienanstalten mit den Landeskartellbehörden und den Glücksspielaufsichtsbehörden entsprechend.
(3) 1 Zuständige Behörde nach § 12 Abs. 2 Satz 2 des Digitale-Dienste-Gesetzes ist die nach § 106 zuständige Landesmedienanstalt. 2 Die Landesmedienanstalten benennen für die Zusammenarbeit mit der Koordinierungsstelle für digitale Dienste, den weiteren zuständigen Behörden nach dem Digitale-Dienste-Gesetz, der Europäischen Kommission und anderen Behörden im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2022/2065 einen gemeinsamen Beauftragten. 3 Soweit der öffentlich-rechtliche Rundfunk von Maßnahmen nach § 12 Abs. 2 Satz 2 des Digitale-Dienste-Gesetzes betroffen ist, bezieht der nach Satz 2 benannte Beauftragte die jeweils betroffene Rundfunkanstalt in das Verfahren ein.
2 Die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder bestimmen durch Beschluss eine oder mehrere Behörden zur Koordinierung rechtsverbindlicher Berichtspflichten gegenüber Stellen der Europäischen Union, zwischenstaatlichen Einrichtungen oder internationalen Organisationen im Anwendungsbereich dieses Staatsvertrages. 3 Die Behörden im Sinne des Satzes 1 arbeiten zur Erfüllung der Berichtspflichten mit den jeweils zuständigen Stellen des Bundes zusammen und übermitteln diesen alle zur Erfüllung der Berichtspflichten erforderlichen Informationen und Unterlagen. 4 Solange keine Behörden nach Satz 1 bestimmt sind, sind die nach § 16 Abs. 2 bestimmten Behörden zuständig.