§ 108
Rücknahme, Widerruf von Zulassungen und Zuweisungen
(1)
Die Zulassung nach § 53 oder die Zuweisung nach § 102 werden jeweils zurückgenommen, wenn
1.
bei der Zulassung eine Zulassungsvoraussetzung gemäß § 53 Abs. 1 oder 2 nicht gegeben war oder eine Zulassungsbeschränkung gemäß § 53 Abs. 3 nicht berücksichtigt wurde oder
2.
bei der Zuweisung die Vorgaben gemäß § 102 Abs. 4 nicht berücksichtigt wurden und innerhalb eines von der zuständigen Landesmedienanstalt bestimmten Zeitraums keine Abhilfe erfolgt.
(2)
Zulassung und Zuweisung werden jeweils widerrufen, wenn
1.
im Fall der Zulassung
a)
nachträglich eine Zulassungsvoraussetzung gemäß § 53 Abs. 1 oder 2 entfällt oder eine Zulassungsbeschränkung gemäß § 53 Abs. 3 eintritt und innerhalb des von der zuständigen Landesmedienanstalt bestimmten angemessenen Zeitraums keine Abhilfe erfolgt oder
b)
der Rundfunkveranstalter gegen seine Verpflichtungen aufgrund dieses Staatsvertrages oder des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages wiederholt schwerwiegend verstoßen und die Anweisungen der zuständigen Landesmedienanstalt innerhalb des von ihr bestimmten Zeitraums nicht befolgt hat;
2.
im Fall der Zuweisung
a)
nachträglich wesentliche Veränderungen des Angebots eingetreten und vom Anbieter zu vertreten sind, nach denen das Angebot den Anforderungen des § 102 Abs. 4 nicht mehr genügt und innerhalb des von der zuständigen Landesmedienanstalt bestimmten Zeitraums keine Abhilfe erfolgt oder
b)
das Angebot aus Gründen, die vom Anbieter zu vertreten sind, innerhalb des dafür vorgesehenen Zeitraums nicht oder nicht mit der festgesetzten Dauer begonnen oder fortgesetzt wird.
(3)
1Der Anbieter wird für einen Vermögensnachteil, der durch die Rücknahme oder den Widerruf nach den Absätzen 1 oder 2 eintritt, nicht entschädigt.
2Im Übrigen gilt für die Rücknahme und den Widerruf das Verwaltungsverfahrensgesetz des Sitzlandes der jeweils zuständigen Landesmedienanstalt.