MStV

Medienstaatsvertrag

Vom 23.4.2020

Zuletzt geändert am 27.2.2024

I. Abschnitt
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
§ 1Anwendungsbereich
II. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
1. Unterabschnitt
Rundfunk
§ 3Allgemeine Grundsätze
III. Abschnitt
Besondere Bestimmungen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk
§ 26Auftrag
IV. Abschnitt
Besondere Bestimmungen für den privaten Rundfunk
1. Unterabschnitt
Anwendungsbereich, Programmgrundsätze
§ 50Anwendungsbereich
2. Unterabschnitt
Zulassung
§ 52Grundsatz
3. Unterabschnitt
Sicherung der Meinungsvielfalt
§ 59Meinungsvielfalt, regionale Fenster
4. Unterabschnitt
Finanzierung, Werbung
§ 69Finanzierung
V. Abschnitt
Besondere Bestimmungen für einzelne Telemedien
1. Unterabschnitt
Rundfunkähnliche Telemedien
§ 74Werbung, Gewinnspiele
2. Unterabschnitt
Medienplattformen und Benutzeroberflächen
§ 78Anwendungsbereich
3. Unterabschnitt
Medienintermediäre
§ 91Anwendungsbereich
4. Unterabschnitt
Video-Sharing-Dienste
§ 97Anwendungsbereich
5. Unterabschnitt
Dienste, die den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten ermöglichen
§ 99aBarrierefreiheitsanforderungen, grundlegende Veränderungen und unverhältnismäßige Belastungen
VI. Abschnitt
Übertragungskapazitäten, Freie Verbreitung
§ 100Grundsatz
VII. Abschnitt
Medienaufsicht
§ 104Organisation
VIII. Abschnitt
Revision, Ordnungswidrigkeiten
§ 114Revision zum Bundesverwaltungsgericht
IX. Abschnitt
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 116Kündigung

§ 121a

Übergangsbestimmung für Dienste, die den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten ermöglichen

(1) Die §§ 99a bis 99d gelten für Dienste, die den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten ermöglichen, wenn diese Dienste für den Verbraucher nach dem 27. Juni 2025 angeboten oder erbracht werden.

(2) 1 Anbieter von Diensten, die den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten ermöglichen, können bis zum 27. Juni 2030 diese Dienste weiterhin unter Einsatz von Produkten erbringen, die bereits vor dem 28. Juni 2025 zur Erbringung dieser oder ähnlicher Dienste rechtmäßig eingesetzt wurden. 2 Vor dem 28. Juni 2025 geschlossene Verträge über solche Dienste dürfen bis zu ihrem Ablauf, allerdings nicht länger als fünf Jahre ab diesem Datum, unverändert fortbestehen.

§ 122

Regelung für Bayern

2 Der Freistaat Bayern ist berechtigt, eine Verwendung des Anteils am Rundfunkbeitrag nach § 112 zur Finanzierung der landesgesetzlich bestimmten Aufgaben der Bayerischen Landeszentrale für Neue Medien im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Trägerschaft vorzusehen. 3 Im Übrigen finden die für private Veranstalter geltenden Bestimmungen dieses Staatsvertrages auf Anbieter nach bayerischem Recht entsprechende Anwendung. 4 Abweichende Regelungen zu § 8 Abs. 9 Satz 1 1. Variante zur Umsetzung von Vorgaben der Landesverfassung sind zulässig.

Anlage I

(zu § 30 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4) Negativliste öffentlich-rechtlicher Telemedien

1. Anzeigenrubriken, Anzeigen oder Kleinanzeigen,
2. Branchenregister und -verzeichnisse,
3. Preisvergleichsrubriken sowie Berechnungsprogramme (z. B. Preisrechner, Versicherungsrechner),
4. Rubriken für die Bewertung von Dienstleistungen, Einrichtungen und Produkten,
5. Partner-, Kontakt-, Stellen-, Tauschbörsen,
6. Ratgeberrubriken ohne Bezug zu Sendungen im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 3,
7. Business-Networks,
8. Telekommunikationsdienstleistungen im Sinne von § 3 Nr. 61 des Telekommunikationsgesetzes,
9. Wetten im Sinne von § 762 des Bürgerlichen Gesetzbuches,
10. Softwareangebote, soweit nicht zur Wahrnehmung des eigenen Angebots erforderlich,
11. Routenplaner,
12. Verlinkungen ohne redaktionelle Prüfung und Verlinkungen, die unmittelbar zu Kaufaufforderungen führen mit der Ausnahme von Verlinkungen auf eigene audiovisuelle Inhalte kommerzieller Tochtergesellschaften,
13. Musikdownload von kommerziellen Fremdproduktionen; dies gilt nicht soweit es sich um ein zeitlich befristetes aktionsbezogenes Angebot zum Download von Musiktiteln handelt,
14. Spieleangebote ohne Bezug zu einer Sendung im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 3,
15. Fotodownload ohne Bezug zu einer Sendung im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 3,
16. Veranstaltungskalender (auf eine Sendung im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 3 bezogene Hinweise auf Veranstaltungen sind zulässig),
17. Foren, Chats ohne Bezug zu Sendungen im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 3 und redaktionelle Begleitung; Foren, Chats unter Programm- oder Sendermarken sind zulässig. Foren und Chats dürfen nicht inhaltlich auf Angebote ausgerichtet sein, die nach den Nummern 1 bis 16 unzulässig sind.

Anlage II

(zu § 33 Abs. 5 Satz 1) Negativliste Jugendangebot

1. Anzeigenrubriken, Anzeigen oder Kleinanzeigen,
2. Branchenregister und -verzeichnisse,
3. Preisvergleichsrubriken sowie Berechnungsprogramme (zum Beispiel Preisrechner, Versicherungsrechner),
4. Rubriken für die Bewertung von Dienstleistungen, Einrichtungen und Produkten,
5. Partner-, Kontakt-, Stellen-, Tauschbörsen,
6. Ratgeberrubriken ohne journalistisch-redaktionellen Bezug zum Jugendangebot,
7. Business-Networks,
8. Telekommunikationsdienste im Sinne von § 3 Nr. 61 des Telekommunikationsgesetzes,
9. Wetten im Sinne von § 762 des Bürgerlichen Gesetzbuches,
10. Softwareangebote, soweit nicht zur Wahrnehmung des eigenen Angebots erforderlich,
11. Routenplaner,
12. Verlinkungen ohne redaktionelle Prüfung und Verlinkungen, die unmittelbar zu Kaufaufforderungen führen,
13. Musikdownload von kommerziellen Fremdproduktionen, soweit es sich um ein zeitlich unbefristetes nicht-aktionsbezogenes Angebot zum Download von Musiktiteln handelt,
14. Spieleangebote ohne journalistisch-redaktionellen Bezug zum Jugendangebot,
15. Fotodownload ohne journalistisch-redaktionellen Bezug zum Jugendangebot,
16. Veranstaltungskalender ohne journalistisch-redaktionellen Bezug zum Jugendangebot,
17. Foren und Chats ohne redaktionelle Begleitung. Im Übrigen dürfen Foren und Chats nicht inhaltlich auf Angebote ausgerichtet sein, die nach den Nummern 1 bis 16 unzulässig sind.

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